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Dienstvorschriften

DV 128/0/001 - Steuermannsdienst der Fliegerkräfte der NVA

7. Navigatorische Kontrolle und Bewertung des Gefechtseinsatzes

Nachweisführung und Berichterstattung

  1. Die navigatorische Kontrolle der Erfüllung der Gefechtsaufgaben (Flüge) durch die Verbände und Truppenteile ist von den Stäben und Obersteuerleuten der Verbände (Steuerleuten der Truppenteile) auf der Grundlage des Entschlusses der Kommandeure der Verbände (Truppenteile) zu organisieren.
    Die navigatorische Kontrolle ist mit folgenden Zielen durchzuführen:
    • Feststellen der Qualität der Navigation, der Wirksamkeit des Abwurfs der Vernichtungsmittel, der Genauigkeit des Absetzen von Truppen und Lasten sowie des Heranleitens der Flugzeuge an Luft-, Erd- und Seeziele und der Qualität der Luftaufklärung und des Suchens,
    • Hilfeleistung für die Besatzungen beim Wiederherstellen der Orientierung und beim Anfliegen der Ziele und der Landeflugplätze sowie zum Verhindern des Abwurfs der Bomben auf nicht befohlene Ziele (außerhalb der Schießplätze) und des Absetzens der Luftlandetruppen und Lasten außerhalb der befohlenen Plätze,
    • genaues Einhalten der Regeln der navigatorischen Flugsicherheit.
      Hauptforderungen an die navigatorische Kontrolle sind.
    • Glaubwürdigkeit der Kontrollergebnisse und Einfachheit ihrer Bearbeitung,
    • Möglichkeit der rechtzeitigen Hilfe für die Besatzungen während des Fluges,
    • Nutzung der Kontrollergebnisse zum Auswerten und Beseitigen von Fehlern in der Ausbildung der Besatzungen.
  2. Der Kommandeur des Verbandes (Truppenteils) bestimmt bei der Vorbereitung auf die Gefechtshandlungen (Flüge) die Mittel und Methoden zur Kontrolle der Genauigkeit der Navigation, des Abwurfes der Bomben, des Absetzen der Truppen und Lasten, des Heranleitens der Flugzeuge an Luft-, Erd- und Seeziele und der Durchführung der Luftaufklärung. Außerdem legt er Maßnahmen zur Hilfeleistung für die Besatzungen beim Wiederherstellen der Orientierung und beim Anflug der befohlenen Ziele (Absetzplätze) und der Landeflugplätze sowie zum Verhindern des Bombenwurfs auf nicht befohlene Ziele und des Absetzens von Luftlandetruppen (Lasten) außerhalb der befohlenen Plätze fest.
  3. Die Navigation ist anhand der Genauigkeit des Fluges auf der befohlenen Flugstrecke und des Anfluges des Zieles (des befohlenen Punktes oder Raumes) zur befohlenen Zeit zu bewerten. Außerdem wird bei Notwendigkeit die Qualität der Bestimmung einzelner Navigationselemente sowie das Einhalten des Flugregimes und der Position in der Gefechtsordnung bewertet.
    Die Qualität der Navigation ist nur dann zu bewerten, wenn Angaben der objektiven Kontrolle der Flüge vorliegen.Objektive Angaben der Navigation können ermittelt bzw. erhalten werden durch:
    • Begleiten der Flugzeuge mittels der funktechnischen Bodenmittel,
    • Auswerten der Geländeaufnahmen (Aufnahmen markanter Orientierungsmerkmale) im Streifen der Flugstrecke oder ihrer Darstellungen auf dem Sichtgerät der Bordfunkmeßstation,
    • Auswerten der Aufzeichnungen der automatischen Bordkontrollgeräte,
    • Kontrolle der Handlungen der Besatzungen während des Fluges,
    • Beobachtung durch Personen, die sich in einzelnen Zonen und an einzelnen Punkten der Flugstrecke am Boden befinden.
      Bei Verbandsflügen ist nur die Qualität der Navigation der führenden Besetzung des Verbandes zu bewerten. Die anderen Besetzungen sind anhand der Qualität derjenigen Navigationselemente, die in der Aufgabe für sie vorgesehen waren, zu bewerten.
  4. Der Übungsbombenwurf (Abwurf von Torpedos und Minen) ist anhand der Treffgenauigkeit (Abweichung der Bombe vom befohlenen Ziel) oder der Trefferanzahl auf der Prüfungefläche (Ziel) zu bewerten.
    Der Gefechtsbombenwurf (Abwurf von Torpedos und Minen) ist anhand der Wirksamkeit der Bekämpfung des befohlenen Zieles zu bewerten.
  5. Das Absetzen von Truppen und Lasten ist anhand der Genauigkeit des Anfluges der Absetzplätze und der Genauigkeit der Landung der Luftlandetruppen zu bewerten.
  6. Objektive Werte über die Wirksamkeit des Bombenwurfs, die Genauigkeit des Absetzen der Luftlandetruppen (Lasten) und die Arbeit der Besatzung auf dem Kampfkurs können erhalten werden durch:
    • Analysieren der Informationen der Kontrolleschreiber und der funktechnischen Kontrollsysteme,
    • Auswerten von Fotodokumenten (Luftbildern) der Ziele (Absetzplätze), die nach dem Angriff (Absetzen der Luftlandetruppen) aufgenommen wurden,
    • Besichtigen der Ziele nach der Besetzung des Territoriums, auf dem sich diese Ziele befinden, durch die eigenen Truppen,
    • Feststellen der Detonationen der vom Flugzeug abgeworfenen Bomben (Torpedos, Minen) beim Übungsbombenwurf auf den Schießplätzen,
    • Erhalt der Einschätzung der Luftlandung (des Absetzens) vom Leiter des Absetzens.
  7. Das Heranleiten der Flugzeuge an die Luft- und Erdziele ist laut den gültigen militärischen Bestimmungen für die Gefechtsstände zu bewerten.
    Die Arbeit der Steuerleute (Steuermannleitoffiziere) des Gefechtsstandes ist anhand der Schnelligkeit der Steuermannsberechnungen, des genauen und rechtzeitigen Leitens der Flugzeuge zum befohlenen Ziel (befohlenen Punkt) sowie der richtigen und schnellen Beurteilung der Luft- und Kernstrahlungslage zu bewerten.
  8. Die Luftaufklärung ist anhand der Genauigkeit des Anfluges der Aufklärungsobjekte, der richtigen Bestimmung der Koordinaten nach verschiedenen Methoden sowie der Luftbildaufnahmen von Flächen, Flugstrecken und Objekten zu bewerten.
  9. Bei jedem Flug sind zu bewerten:
    • die Qualität der Navigation,
    • die Treffergenauigkeit und Wirksamkeit des Einsatzes der Bomben,
    • die Genauigkeit des Absetzens der Luftlandetruppen (Lasten), 
    • die Genauigkeit des Heranleitens der Flugzeuge an die Luft- und Erdziele,
    • die Genauigkeit der Luftaufklärung.
      Die Bewertung dieser Flugelemente erfolgt durch den Kommandeur, der die Aufgabe gestellt hatte, anhand der Kontrollergebnisse.
  10. Die Ergebnisse der Kontrolle der Aufgabenerfüllung durch die Besatzungen, Einheiten und Truppenteile sind zum Feststellen und Analysieren der während des Fluges aufgetretenen Fehler und ihrer Ursachen zu nutzen. Sie dienen außerdem zum Bestimmen der rationellsten Methoden der Arbeit mit der Navigations- und Luftlandeausrüstung, der Bombenbewaffnung und der Apparatur für die Luftaufklärung und das Suchen sowie zum Bestimmen der wirksamsten Methoden der Navigation, des Bombenwurfs, des Absetzens der Luftlandetruppen (Lasten), des Heranleitens der Flugzeuge an die Luft- und Erdziele und der Durchführung der Luftaufklärung und des Suchens.
  11. Der qualitative Nachweis der Ergebnisse der Navigation, des Bombenwurfs, des Absetzens der Truppen und Lasten, des Heranleitens der Flugzeuge an die Luft-, Erd- und Seeziele sowie der Luftaufklärung und des Suchens dient zum rechtzeitigen Ermitteln von positiven Erfahrungen bei der Ausbildung des fliegenden Personals und der Mängel in der navigatorischen Ausbildung in den Einheiten, Truppenteilen und Verbänden.
    Der Nachweis und die ständige Analyse des Zustandes der navigatorischen Ausbildung sind eine direkte Pflicht der leitenden Steuerleute.
  12. In den Truppenteilen und Einheiten ist ein Nachweis über die Qualität der Erfüllung der Übungen (Aufgaben) durch jede Besatzung für die Navigation, den Bombenwurf, das Absetzen von Luftlandetruppen (Lasten), das Abfangen von Luftzielen und die Durchführung der Luftaufklärung und das Suchen zu führen.
  13. Entsprechend den vorgegebenen Terminen ist auf der Grundlage des Nachweises der Bericht über den Zustand der Navigationsausbildung zu erarbeiten. Er muß folgende Abschnitte enthalten:
    • Navigation,
    • Einsatz der Vernichtungsmittel (Bombenwurf, Abwurf von Torpedos und Minen),
    • Absetzen von Luftlandetruppen (Lasten),
    • Leiten der Flugzeuge an Luft-, Erd- und Seeziele,
    • methodische und organisatorische Maßnahmen,
    • Vorkommnisse, wie Orientierungsverlust, Abwurf von Bomben auf nicht befohlene Ziele (außerhalb des Schießplatzes), Absetzen der Luftlandetruppen und Lasten außerhalb der befohlenen Plätze, Verletzung den Flugregimes, Nichterfüllung den Heranleitens, der Aufgaben der Luftaufklärung und des Suchens sowie die Maßnahmen, die im Rahmen der Auswertung und zum Vermeiden solcher Vorkommnisse in der Zukunft durchgeführt werden.
    Der Meldung sind die von den Steuerleuten ausgearbeiteten Dokumente, die zur Auswertung in den Truppenteilen und Verbänden empfohlen werden, sowie kurze Angaben über die Arbeit des leitenden Steuermannspersonals beizufügen.
    Der Bericht über den Zustand des Steuermannsdiensten ist vorzulegen:
    • von den Obersteuerleuten und von den Steuerleuten der selbständigen Truppenteile und Einheiten - dem Hauptsteuermann der Luftstreitkräfte,
    • von den Steuerleuten der Truppenteile - dem Obersteuermann des Verbandes.
      Der Bericht über den Zustand den Steuermannsdienstes ist das wichtigste Berichtsdokument.
      Die Termine für die Vorlage der Berichte sind in den entsprechenden Dokumenten festgelegt.