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Dienstvorschriften

DV 128/0/001 - Steuermannsdienst der Fliegerkräfte der NVA

Allgemeine navigatorische Vorbereitung der Verbände und Truppenteile

Aufgabe und Inhalt

  1. Die allgemeine navigatorische Vorbereitung der Verbände und Truppenteile hat das Ziel, die Erfüllung der Gefechtsaufgaben (Flüge), unabhängig von der für die navigatorische Flugvorbereitung zur Verfügung stehenden Zeit, zu gewährleisten.
  2. Die allgemeine navigatorische Vorbereitung der Verbände und Truppenteile muß auf die ununterbrochene Vervollständigung und Aufrechterhaltung der ständigen Bereitschaft des fliegenden Personals und der Besatzungen der Gefechtsstände zur Erfüllung der Gefechtsaufgaben auf navigatorischem Gebiet gerichtet sein.
  3. Die hohe Gefechtsbereitschaft der Verbände und Truppenteile auf navigatorischem Gebiet wird durch eine maximale Verkürzung des Umfanges und der Zeit der navigatorischen Vorbereitung des fliegenden Personals und der Technik zum Gefechtseinsatz (Flug) ohne Verminderung der Qualität der Erfüllung der gestellten Aufgabe erreicht.
    Ein hohes Niveau der navigatorischen Vorbereitung der Verbände und Truppenteile ist die Hauptbedingung für die erfolgreiche Erfüllung der Gefechtsaufgaben (Flüge) unter den verschiedenen Bedingungen der taktischen und navigatorischen Lage.
  4. Die allgemeine navigatorische Vorbereitung ist durch die Stäbe zu organisieren und von den Steuerleuten aller Ebenen nach den Plänen der Gefechtsausbildung, an deren Ausarbeitung sie unmittelbar teilnehmen, durchzuführen.
  5. Die allgemeine navigatorische Vorbereitung der Verbände und Truppenteile umfaßt:
    • die navigatorische Ausbildung des fliegenden Personals,
    • die navigatorische Ausbildung der Besatzungen der Gefechtsstände und der Funkmeßlandesysteme,
    • die navigatorische Ausbildung der Flugleiter auf den Schießplätzen,
    • die Kontrolle der Einsatzbereitschaft der Navigations- und Luftlandeausrüstung, der Bombenbewaffnung und der Apparatur für die Luftaufklärung und das Suchen sowie die Durchführung der notwendigen Maßnahmen zum Aufrechterhalten der ständigen Gefechtsbereitschaft dieser Technik,
    • das Ausarbeiten von Dokumenten, die die Durchführung der Flüge (Ordnung der Navigation, den Bombenwurfes, des Absetzens der Luftlandetruppen und Lasten, des Heranleitens an Luft- und Erdziele, des Suchens und der Luftaufklärung) regeln,
    • die allgemeine Vorbereitung der Karten und des Steuermannsgerätes,
    • die Organisation des Zeitdienstes für das fliegende Personal.
  6. Navigatorische Ausbildung

  7. Die navigatorische Ausbildung des fliegenden Personals ist ein Hauptelement der Gefechtsausbildung. Sie wird von den Obersteuerleuten der Verbände und den Steuerleuten der Truppenteile und Einheiten unter Berücksichtigung des erreichten Ausbildungsstandes der Verbände, Truppenteile und Einheiten, der wahrscheinlichen Aufgaben und der Bedingungen der Gefechtshandlungen organisiert und durchgeführt. Die navigatorische Ausbildung des fliegenden Personals besteht aus der Bodenausbildung und der praktischen Ausbildung.
  8. Die navigatorische Bodenausbildung hat das Ziel, die theoretischen Kenntnisse des fliegenden Personals ständig zu erhöhen und die praktischen Fertigkeiten in der Navigation, im Suchen, im Heranleiten der Flugzeuge an Luft- und Erdziele, im Bombenwurf, im Absetzen von Luftlandetruppen und Lasten sowie in der Luftaufklärung aufrechtzuerhalten und zu vervollkommnen.
    Der Umfang, die Thematik und die Methodik der navigatorischen Bodenausbildung sind von den Kommandeuren in Abhängigkeit vom erreichten Ausbildungsstand und von den zu erfüllenden Aufgaben der Gefechtsausbildung festzulegen.
  9. Im Rahmen der navigatorischen Bodenausbildung sind systematisch Trainings des fliegenden Personals auf den Trainingsgeräten und in den Flugzeugkabinen mit Durchführung der erforderlichen Steuermannsberechnungen durchzuführen.
    Die Trainings haben durchzuführen:
    • der Steuermann des Truppenteils mit den Kommandeuren und Steuerleuten der Einheiten,
    • der Steuermann der Einheit mit dem fliegenden Personalder Einheit.
  10. Die navigatorische Bodenausbildung umfaßt das Studium:
    • der Bord- und Bodenausrüstung für die Navigation, den Bombenwurf, das Absetzen von Luftlandetruppen und Lasten, die Luftaufklärung, das Suchen und das Heranleiten an Luft- und Erdziele, der Geräte für die objektive Kontrolle und der Mittel zum Sicherstellen der Landung des Flugzeuge sowie der Methoden ihres Gefechtseinsatzes unter den verschiedenen Bedingungen,
    • der Arbeitsunterlagen der Flugsicherungsmittel,
    • des Raumes der bevorstehenden Gefechtshandlungen (Flüge) und des Flugregimes, das die navigatorische Flugsicherheit in diesem Raum unter den verschiedenen Bedingungen gewährleistet,
    • der Dokumente, in denen die zweckmäßigsten Methoden des Starts, des Aufbaus und der Einhaltung der Gefechtsordnungen, der Navigation auf der Flugstrecke und des Zielanfluges, des Suchens und des Heranleitens an Luft- und Erdziele, des Treffens der Flugzeuge (Verbände) in der Luft mit zusammenwirkenden Flugzeugen (Verbänden), des Rückfluges zu den eigenen Flugplätzen und zu den Ausweichflugplätzen, des Auflösens von Verbänden und der Landung der Flugzeuge unter den verschiedenen Bedingungen der Wetter- und Kernstrahlungslage festgelegt sind,
    • der Dokumente, die die Ordnung des Gefechtsbombenwurfs, des Bombenwurfs auf dem Schießplatz und des taktischen Bombenwurfs, des Absetzens von Luftlandetruppen und Lasten sowie die Durchführung der Luftaufklärung und des Suchens festlegen.
  11. Nach dem Studium der technischen Bord- und Bodenausrüstung für die Navigation, den Bombenwurf, das Absetzen der Luftlandetruppen und Lasten, die Luftaufklärung, das Suchen und das Heranleiten sowie der Geräte für die objektive Kontrolle und der Mittel zur Sicherstellung der Landung der Flugzeuge muß das fliegende Personal kennen:
    • das Wirkungsprinzip, den Aufbau und die taktisch-technischen Daten dieser Mittel in dem Umfang, der für ihre richtige Nutzung während des Fluges notwendig ist,
    • die Inbetriebnahme der Navigationsausrüstung und Bombenbewaffnung der Flugzeuge sowie die Festlegungen für den Einsatz der Bomben,
    • den Umfang, die Ordnung und die Zeiträume der Überprüfung, der Navigationsausrüstung und der Bombenbewaffnung sowie die Ordnung zum Anfertigen der vorgesehenen Korrekturtabellen und -Nomogramme,
    • die Ursachen und die Anzeichen für den Ausfall der navigatorischen Bord- und Bodenausrüstung sowie die Möglichkeiten zum Erfüllen der Aufgaben mit Hilfe dublierender Geräte.
  12. Nach dem Studium der Methodik des Gefechtseinsatzes der Bombenbewaffnung und Navigationsausrüstung der Flugzeuge muß das fliegende Personal kennen:
    • die Bestimmungen für die navigatorische Vorbereitung der Besatzung sowie die Vorbereitung der Bombenbewaffnung und Navigationsausrüstung des Flugzeuges,
    • die Methoden zur Erfüllung der Aufgaben der Navigation, des Bombenwurfs, des Absetzens von Luftlandetruppen und Lasten, der Luftaufklärung, des Suchens und des Heranleitens an Luft- und Erdziele,
    • die Methodik der objektiven Kontrolle und Bewertung der genauen und effektiven Erfüllung der gestellten Aufgaben,
    • die Sicherheitsbestimmungen beim Gefechtseinsatz der Bombenbewaffnung und der Navigationsausrüstung der Flugzeuge.
  13. 12. Die Arbeitsunterlagen der Flugsicherungemittel sind anhand der vorhandenen Verzeichnisse und Handbücher sowie der Ordnungen zum Fliegen auf den Flugplätzen zu studieren. Die Obersteuerleute und die Steuerleute der Truppenteile müssen das rechtzeitige Einarbeiten der Änderungen in diese Dokumente überprüfen.
    Nach dem Studium der Arbeitsunterlagen der Flugsicherungsmittel im Raum der Gefechtshandlungen (Flüge) muß das fliegende Personal kennen:
    • ihren genauen Standort,
    • die Frequenzen (Kanäle) und Rufzeichen,
    • die Arbeitszeit und die Arbeitsregime,
    • die Arbeitsbereiche in Abhängigkeit von den Flughöhen sowie von der Jahres- und Tageszeit,
    • die Genauigkeit der Angaben bzw. Anzeigen,
    • die Ordnung zum Anfordern der Mittel am Boden und aus der Luft,
    • die Methoden zur Nutzung der Mittel während des Fluges.
  14. Der Raum der bevorstehenden Gefechtshandlungen (Flüge) und das Flugregime in diesem Raum sind vom fliegenden Personal anhand der entsprechenden militärischen Bestimmungen, Karten und Handbücher zu studieren. Dazu gehören:
    • die Hauptflugregeln,
    • die Flugbetriebsvorschzift (DV 101/0/001), 
    • die Flugordnung des Verbandes,
    • die Ordnungen zum Fliegen auf dem Flugplatz und auf den Feldflugplätzen des Verbandes,
    • die Ordnung für den jeweiligen Schießplatz,
    • die topographischen Karten sowie Navigations- und Auskunftskarten des Raumes der Gefechtshandlungen (Flüge),
    • die vorhandenen Luftbilder der wichtigsten Abschnitte des Raumes, die flugklimatologischen und navigatorischen Charakteristika und Beschreibungen des Raumes der Gefechtshandlungen (Flüge) und der Luftstraßen,
    • die Handbücher mit den navigatorischen Angaben der Luftstraßen, die Beschreibungen und die allgemeinen Übersichten über die Kriegsschauplätze,
    • die Ergebnisse der visuellen, Funkmeß- und Fernsehaufklärung sowie anderer Arten der Aufklärung durch Besatzungen, die bereits in diesem Raum Flüge durchgeführt haben.
  15. Nach dem Studium des Raumes der Gefechtshandlungen (der Flüge) muß das fliegende Personal kennen:
    • den allgemeinen physikalisch-geografischen Charakter des Geländes,
    • die wichtigsten Orientierungsmerkmale, ihre charakteristischen Besonderheiten und die Möglichkeit ihrer Nutzung zur visuellen Orientierung und Radarnavigation unter den verschiedenen Bedingungen, 
    • das Geländerelief und die wichtigsten Höhen,
    • die Standorte künstlicher Hindernisse mit einer Höhe ab 50 m,
    • die klimatologischen und meteorologischen Besonderheiten des Raumes sowie die örtlichen Anzeichen für Wetterveränderungen,
    • die Magnetdeviation und Magnetanomalien,
    • den Verlauf der Frontlinie (Staatsgrenze),
    • die Lage von Luftstraßen, örtlichen Luftlinien und Luftsperrgebieten sowie von Zonen mit besonderem Flugregime,
    • die Flugplätze und Ausweichflugplätze, ihren Standort und ihre Ausrüstung mit Flugsicherungsmitteln sowie die Verfahren für die Höhenaufgabe und den Landeanflug,
    • die Lage der Schießplätze und der Plätze für das Absetzen der Luftlandetruppen und Lasten, ihre Ausrüstung und die Regeln zur Benutzung derselben.
      Das Studium des Flugraumes ist in der Regel durch das Abfliegen dieses Raumes auf einem Transport- oder Übungskampfflugzeug abzuschließen.
  16. Nach dem Studium der zweckmäßigsten Verfahren des Starte, des Aufbaus und der Einhaltung der Gefechtsordnungen, der Navigation auf der Flugstrecke, des Zielanfluges, des Suchens, des Heranleitens der Flugzeuge an Luft-, Erd- und Seeziele, des Treffens mit zusammenwirkenden Flugzeugen (Verbänden) in der Luft, der Rückkehr zu den eigenen Flugplätzen und zu den Ausweichflugplätzen, des Auflösene der Verbände und der Landung der Flugzeuge sowie der Ordnung des Gefechtsbombenwurfe, des Bombenwurfs auf dem Schießplatz, des taktischen Bombenwurfs und des Absetzens von Luftlandetruppen und Lasten muß das fliegende Personal anhand der entsprechenden Dokumente feste Kenntnisse über die Besonderheiten der Lösung dieser Aufgaben während des Fluges sowie über die Forderungen zum Gewährleisten der navigatorischen Flugsicherheit im Raum der Gefechtshandlungen besitzen.
  17. Die navigatorische Flugsicherheit wird im Raum der Gefechtshandlungen durch genaues Einhalten des befohlenen Flugregimes und der befohlenen Ordnung zur Erfüllung der Aufgaben der Navigation, des Bombenwurfes, des Absetzens von Truppen und Lasten, der Luftaufklärung, des Suchens sowie des Heranleitens an Luft- und Erdziele gewährleistet.
    Dazu muß das fliegende Personal kennen:
    • die Flugregeln in den Zonen mit besonderem Flugregime, besonders im Grenzstreifen (Frontstreifen),
    • die Sicherheitsflughöhen,
    • die Regeln der Höhenstaffelung der Flugzeuge sowie die Festlegungen für das Kreuzen von Luftstraßen und örtlichen Luftlinien,
    • die Sicherheitsbestimmungen beim Bombenwurf und beim Absetzen von Luftlandetruppen und Lasten,
    • die Ordnung der Handlungen beim Einflug in Wetterbedingungen, die die Flugsicherheit gefährden,
    • die Ordnung der Handlungen beim Durchfliegen von radioaktiven Wolken (Umfliegen radioaktiver Wolken),
    • die Regeln zum Wiederherstellen der Orientierung
  18. Nach der Durchführung der navigatorischen Bodenausbildung muß das fliegende Personal die notwendigen theoretischen Kenntnisse und feste Fertigkeiten im Bedienen der Ausrüstung und Bewaffnung des Flugzeuges sowie in der Durchführung der navigatorischen Berechnungen besitzen und in der Lage sein, sich in kürzester Zeit gründlich auf den Flug vorzubereiten.
  19. Die Überprüfung der navigatorischen Kenntnisse des fliegenden Personals ist durch die Obersteuerleute der Verbände sowie durch die Steuerleute der Truppenteile und Einheiten durchzuführen:
    • bei der Überprüfung der Gefechtsbereitschaft der Truppenteile und Einheiten,
    • in Prüfungsseminaren und Prüfungen,
    • bei der Umschulung des fliegenden Personals auf neue Flugzeugtypen,
    • nach der Versetzung des fliegenden Personals in einen anderen Dienstort,
    • vor dem Einreichen oder vor der Wiedererlangung einer Leistungsklasse,
    • nach groben Verletzungen der Bestimmungen über die Navigation, den Bombenwurf, das Absetzen von Truppen und Lasten, die Luftaufklärung, das Suchen und das Heranleiten der Flugzeuge an Luft- und Erdziele.
  20. Die Überprüfung der navigatorischen Kenntnisse hat entsprechend den gültigen Programmen und zu erfüllenden Aufgeben, bezogen auf den jeweiligen Flugzeugtyp, zu erfolgen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind in das Flugbuch des Flugzeugführers (Steuermanns) mit Angabe der Note für die betreffenden Disziplinen einzutragen.
  21. Die praktische navigatorische Ausbildung ist eine der Hauptaufgaben der fliegerischen Gefechtsausbildung und umfaßt die Aneignung folgender Elemente:
    • genaues Steuern des Flugzeuge auf der befohlenen Flugstrecke mit komplexer Anwendung aller Navigationsmittel und -methoden,
    • Aufbau und Einhalten der Gefechtsordnungen beim Flug zum Ziel und beim Rückflug zum Landeflugplatz,
    • genauer Anflug von Luft-, Erd- und Seezielen nach Ort und Zeit sowohl selbständig als auch mit Leitung vom Boden,
    • Suchen, Markieren und Beleuchten der Ziele,
    • wirksamer Bombenwurf auf die befohlenen Ziele, genaues Absetzen der Luftlandetruppen und Lasten über den befohlenen Plätzen und Durchführung der Luftaufklärung,
    • Auflösen der Gefechtsordnungen, Höhenaufgabe und Landeanflug.
  22. Diese Elemente sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Taktik der Gefechtshandlungen der Land-, Luft- und Seestreitkräfte sowie der Gegenwirkung der Luftverteidigungsmittel des Gegners zu erarbeiten. Dabei sind der Ausbildungsstand des fliegenden Personale und die Spezialisierung der Besatzungen, Einheiten und Truppenteile in der Durchführung der Gefechtshandlungen gegen Luft-, Erd- und Seeziele unter den verschiedenen Wetterbedingungen zu berücksichtigen.
  23. Die Obersteuerleute der Verbände sowie die Steuerleute der Truppenteile und Einheiten müssen den Stand der praktischen navigatorischen Ausbildung der Truppenteile und Einheiten kennen.
    Der Stand der praktischen navigatorischen Ausbildung ist durch die Überprüfung der Flugzeugführer und Steuerleute in folgenden Elementen zu bestimmen:
    • Navigation auf der Flugstrecke mit genauem Anflug des Zieles nach Ort und Zeit,
    • Einhalten des befohlenen Flugregimes während des Heranleitens an Luft- und Erdziele,
    • Aufbau und Einhalten der Gefechtsordnungen,
    • Auflösen der Gefechtsordnungen und Landeanflug,
    • Suchen der Ziele im befohlenen Raum und Durchführung der Luftaufklärung,
    • Bombenwurf,
    • Absetzen von Luftlandetruppen und Lasten.
  24. Die Überprüfung der praktischen navigatorischen Ausbildung ist durchzuführen:
    • einmal im Jahr,
    • nach Versetzung der Flugzeugführer und Steuerleute in einen neuen Dienstort,
    • beim Einreichen einer Leistungeklasse,
    • nach groben Verletzungen der Flugsicherheit,
    • bei Flugunterbrechungen aber 4 Monate; diese Zeit kann auf Entschluß des Kommandeurs des Truppenteils unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes sowie der individuellen Besonderheiten der Besatzung (des Flugzeugführers) verkürzt werden.
      Die Überprüfung in der praktischen navigatorischen Ausbildung kann in einzelnen Elementen oder in allen Elementen gleichzeitig während eines Fluges erfolgen.
      Die Besatzungskommandeure von mehrsitzigen Flugzeugen und die zweiten Flugzeugführer werden im Bestand der strukturmäßigen Besatzung gleichzeitig mit der Überprüfung der Steuerleute überprüft.
  25. Die Überprüfung der Flugzeugführer und Steuerleute in der praktischen navigatorischen Ausbildung erfolgt durch ihre unmittelbaren oder direkten Vorgesetzten, die als Fluglehrer (Instrukteure) unter den betreffenden Flugbedingungen zugelassen sind.
    Der Überprüfende wählt seinen Platz in Abhängigkeit von den Bedingungen selbst aus (im Flugzeug des zu Überprüfenden, in einem anderen Flugzeug oder auf dem Gefechtsstand). Erfolgt die Überprüfung vom Gefechtsstand aus, so sind die Angaben der Mittel der objektiven Kontrolle zum Bewerten des Fluges zu nutzen.
  26. Die Bedingungen, unter denen die Überprüfung der praktischen navigatorischen Ausbildung erfolgt, werden durch Entschluß des Kommandeurs des Truppenteile (der Einheit) bzw. bei der Umschulung auf neue Flugzeugtypen durch das Umschulungsprogramm festgelegt.
  27. Steuerleute mehrsitziger Flugzeuge sind bei positiven Ergebnissen der Überprüfung entsprechend dem erreichten Stand in der praktischen navigatorischen Ausbildung, unabhängig von den Bedingungen, unter denen die Überprüfung stattfand, zum Flug zuzulassen.
  28. Bei Orientierungsverlusten, Verletzungen der Flugregeln und des Flugregimes, Fällen des Abwurfs von Bomben außerhalb des Schießplatzes oder des Absetzens von Luftlandetruppen und Lasten außerhalb des befohlenen Platzes sowie bei anderen groben Fehlern in der Navigation oder im Einsatz der Navigations- und Luftlandeausrüstung bzw. der Bombenbewaffnung des Flugzeuge, die die Flugsicherheit gefährden und durch Verschulden des Flugzeugführers oder Steuermanns entstanden, muß der Kommandeur (Steuermann) der Einheit den Flugzeugführer (Steuermann) in dem entsprechenden Fach überprüfen und eine Überprüfung auf dem Trainingsgerät, in der Flugzeugkabine und während des Fluges durchführen. Bei guten Ergebnissen der Überprüfung ist der Flugzeugführer oder Steuermann auf Entschluß des Kommandeurs des Truppenteils (Kommandeurs der Einheit) zu weiteren Flügen zuzulassen.
  29. Die Ergebnisse der Überprüfung in der praktischen navigatorischen Ausbildung sind in das Flugbuch mit Angabe der erreichten Note sowie der festgestellten Fehler einzutragen. Der Überprüfende hat Maßnahmen und Termine zum Beseitigen der aufgetretenen Fehler festzulegen.
  30. Vor der Überprüfung des Flugzeugführers oder Steuermanns hat sich der Überprüfende mit dem Ausbildungsstand desselben in der Boden- und praktischen navigatorischen Ausbildung vertraut zu machen und die Kenntnis des Flugauftrages zu überprüfen. Nach der Überprüfung hat er alle vom Flugzeugführer oder Steuermann während des Fluges zugelassenen Fehler auszuwerten sowie die Ursachen und Methoden zu ihrer Beseitigung zu bestimmen.
  31. Navigatorische Ausbildung der Besatzungen der Gefechtsstände und der Funkmeßlandesysteme

  32. Die navigatorische Ausbildung der Besatzungen der Gefechtsstände und der Funkmeßlandesysteme ist in enger Zusammenarbeit mit den Leitern der Gefechtsstände und in enger Verbindung mit der Ausbildung des fliegenden Personals durch die Steuerleute der Truppenteile (Obersteuerleute der Verbände) zu organisieren und durchzuführen.
  33. Die navigatorische Ausbildung der Besatzungen der Gefechtsstände umfaßt:
    • die theoretische Ausbildung,
    • die Einzel- und Komplextrainings,
    • das praktische Heranleiten der Flugzeuge an Luft-, Erd- und Seeziele.
  34. Nach der theoretischen Ausbildung muß die Besatzung des Gefechtestandes kennen:
    • die Methoden des Heranleitens der Flugzeuge an Luft-, Erd- und Seeziele unter den verschiedenen Bedingungen der navigatorischen, taktischen, Wetter- und Kernstrahlungslage,
    • die Möglichkeiten der Funkmeßstationen zum Sicherstellen der Leitung der Flugzeuge in den verschiedenen Höhen,
    • die Methoden der Kontrolle beim Aufbau der Gefechtsordnungen, bei Streckenflügen, beim Anflug des Flugplatzes, beim Auflösen von Verbänden, bei der Höhenaufgabe und beim Landeanflug,
    • die Regeln der Hilfeleistung beim Wiederherstellen der Orientierung,
    • den Raum der Gefechtshandlungen (Flüge) sowie seine taktische und navigatorische Lage,
    • die taktisch-technischen Daten und Möglichkeiten der Navigationsausrüstung und der Bewaffnung der eigenen Flugzeuge und der Flugzeuge des Gegners sowie der Leit- und Führungsmittel,
    • das Flugregime im Raum der Gefechtshandlungen (Flüge) sowie die Forderungen der Dokumente über die Durchführung der Flüge und die Flugsicherheit (Hauptflugregeln, Flugbetriebsvorschrift, Dienstvorschrift Flugsicherung, Flugordnung des Verbandes, Ordnung zum Fliegen auf dem Flugplatz, Methodik der Gefechtsausbildung u.a.),
    • die Besonderheiten des Heranleitens an Luft-, Erd- und Seeziele mit Übergabe/Übernahme der Leitung der Flugzeuge (Verbände) zwischen zusammenwirkenden Gefechtsständen (Jägerleitstellen),
    • die Methoden der Anwendung des Steuermannsgerätes und der Ausrüstung den Gefechtsstandes für die objektive Kontrolle und die Bewertung der Ergebnisse nach den gültigen Formen.
  35. Die Einzeltrainings sind mit der diensthabendem Schicht der Besatzung den Gefechtsstandes (JLS) durchzuführen. Während der Einzeltrainings ist der Komplex der Berechnungen, die auf dem Gefechtsstand beim Heranleiten der Flugzeuge an Luft-, Erd- und Seeziele sowie beim Leiten der Flugzeuge zum Landeflugplatz, bei der Höhenaufgabe und beim Landeanflug durchgeführt werden, vollständig zu erarbeiten.
  36. Die Komplextrainings sind mit Einsatz aller Leit- und Führungsmittel des Gefechtsstandes durchzuführen.
    Bei den Komplextrainings sind die Steuerleute und Steuermannleitoffiziere der Gefechtsstände und Jägerleitstellen in der Durchführung der Steuermannsberechnungen zum Abfangen der Luftziele, im genauen und rechtzeitigen Heranleiten der Flugzeuge an Erd- und Seeziele mit Übergabe und Übernahme der Leitung zwischen den zusammenwirkenden Gefechtsständen (JLS) sowie im Sicherstellen der Landung auf dem befohlenen Flugplatz zu trainieren.
  37. Das praktische Leiten erfolgt mit dem Ziel, Fertigkeiten der Besatzungen der Gefechtsstände in der exakten und abgestimmten Erfüllung der Aufgaben zum Heranleiten der Flugzeuge an Luft-, Erd- und Seeziele unter den verschiedenen Bedingungen zu erarbeiten und zu vervollkommnen.
  38. Nach Beendigung der Flüge müssen im Gefechtsstand die Ergebnisse der objektiven Kontrolle (Flugweg, Orte des Treffens usw.), die es ermöglichen, die Handlungen der Besatzungen in der praktischen Navigation, im Leiten der Flugzeuge und bei der Lösung anderer Aufgaben während des Fluges (im Verantwortungsbereich des Gefechtsstandes) zu bewerten, vorhanden sein.
  39. Jedes Training und jeder praktische Leitprozeß ist durch eine Auswertung abzuschließen. Dabei sind die Handlungen der Besatzung des Gefechtsstandes, ihre Zusammenarbeit mit dem fliegenden Personal, der Stand der navigatorischen Ausbildung sowie die Bereitschaft der Besatzungen und der Leitmittel zur Erfüllung der Gefechtsaufgaben einzuschätzen. Entsprechend der konkreten Lage und Möglichkeit ist die Auswertung gemeinsam mit dem fliegenden Personal durchzuführen.
  40. Die navigatorische Ausbildung der Besatzungen der Funkmeßlandesysteme erfolgt durch theoretischen Unterricht und Trainings. Im Ergebnis der navigatorischen Ausbildung muß die Besatzung des Funkmeßlandesystems kennen:
    • den Raum der Flüge, die Ordnung zum Fliegen auf dem Flugplatz und den Feldflugplätzen des Truppenteils, die Flugbetriebsvorschrift sowie die wichtigsten anderen militärischen Bestimmungen, die die Durchführung der Flüge regeln,
    • das Wetterminimum des Flugplatzes und der Feldflugplätze des Truppenteile für die verschiedenen Flugzeugtypen, die Landeeigenschaften der Flugzeuge, die Methoden des Landeanfluges sowie die Möglichkeiten der Leit- und Landemittel,
    • die Ordnung der Arbeit mit den Besatzungen der zur Landung anfliegenden Flugzeuge und mit dem Gefechtsstand,
    • die Handlungen in besonderen Fällen bei der Höhenaufgabe und beim Landeanflug.
  41. Navigatorische Ausbildung der Flugleiter auf den Schießplätzen

  42. Die navigatorische Ausbildung der Flugleiter auf den Schießplätzen besteht aus der theoretischen Ausbildung und der Vorbereitung zum Leiten der Flüge für den bevorstehenden Flugtag (Nacht) oder die Flugschicht.
  43. Die navigatorische Ausbildung der Flugleiter auf den Schießplätzen erfolgt während der navigatorischen Bodenausbildung und ist durch besonderen Unterricht und periodische Kurzlehrgänge zu vervollkommnen.Im Ergebnis der navigatorischen Ausbildung muß der Flugleiter auf dem Schießplatz kennen:
    • die Ordnung des Anfluges der Erdziele,
    • die Methoden zum selbständigen Suchen der Ziele im befohlenen Raum (Raum des beweglichen Zielplatzes),
    • die Methoden des Bombenwurfs,
    • die Ordnung der Wiederholungsanflüge,
    • die Maßnahmen zum Gewährleisten der Flugsicherheit auf dem Schießplatz.
      In den Lehrgängen der Flugleiter der Schießplätze sind die theoretischen Kenntnisse zu vervollkommnen, die Mittel der objektiven Kontrolle des Schießplatzes zu studieren, die positiven Erfahrungen auszuwerten und eine Lehrvorführung der Flugleitung durchzuführen.
  44. Im Verlauf der navigatorischen Vorbereitung zum Leiten der Flüge auf dem Schießplatz für den Flugtag (Nacht) oder die Flugschicht sind zu studieren:
    • die Zeit, Höhe, Geschwindigkeit, Richtung und Methode des Anfluges der Ziele,
    • die Arten des Bombenwurfs,
    • die Maßnahmen zum Gewährleisten der Flugsicherheit,
    • die Ordnung der objektiven Kontrolle der Handlungen der Besatzungen am Schießplatz zum Auswerten und Bewerten der Flüge.
  45. Die navigatorische Vorbereitung zum Leiten der Flüge auf einem beweglichen Zielplatz umfaßt zusätzlich:
    • das Studium der Lage des beweglichen Zielplatzes bezüglich der Luftstraßen, örtlichen Luftlinien, Flugplätze und Sperrgebiete sowie das Festlegen von Maßnahmen, die eine Verletzung des befohlenen Flugregimes durch die Besatzungen ausschließen,
    • das Studium der Methoden zum Suchen der beweglichen Ziele durch die Besatzungen und zur Durchführung der Angriffe auf die erkannten Zielobjekte sowie des Manövers bei Wiederholungsanflügen,
    • die Kenntnis des Garantiekraftstoffrestes der Flugzeuge für die weitere Erfüllung der Aufgabe bzw. für die sichere Rückkehr zum Flugplatz,
    • das Bestimmen des Kurses, der Geschwindigkeit, der Flughöhe und der Zeit des Fluges der Flugzeuge für die Rückkehr zum Flugplatz,
    • das Bestimmen der Varianten der Führung und Leitung der Flugzeuge bei unplanmäßigem Eintreffen am beweglichen Zielplatz (Verbot der Arbeit, Höhenstaffelung, Leiten in die Wartezonen usw.).
  46. Kontrolle der Einsatzbereitschaft der Navigationsausrüstung und der Bombenbewaffnung der Flugzeuge

  47. Die Navigations- und Luftlandeausrüstung, die Bombenbewaffnung, die Apparatur für die Luftaufklärung und das Suchen sowie die Kontroll- und Registrierapparatur sind ständig einsatzbereit zu halten; die geforderten Korrekturtabellen und -nomogramme müssen vorhanden sein.
    Der Start mit unvorbereiteter oder defekter Navigationsausrüstung und Bombenbewaffnung des Flugzeuge ist verboten!
  48. Die Flugzeugführer und Steuerleute sind verantwortlich für die richtige Nutzung der Navigations- und Luftlandeausrüstung, der Bombenbewaffnung und der Apparatur für die Luftaufklärung, das Suchen und die objektive Kontrolle während des Fluges.
    Das fliegende Personal hat im Rahmen der technischen Kontrolltage gemeinsam mit den entsprechenden Spezialisten des Fliegeringenieurdienstes die Navigationsausrüstung und Bombenbewaffnung der Flugzeuge zu kontrollieren.
  49. Die Kontrollüberprüfungen und die Eichung der Navigationsausrüstung und Bombenbewaffnung sowie die Deviations- und Funkdeviationsarbeiten an den Flugzeugen sind von den Spezialisten des Fliegeringenieurdienstes der Einheit gemeinsam mit der Besatzung (dem Flugzeugführer) unter Leitung des Steuermanns der Einheit entsprechend den gültigen militärischen Bestimmungen durchzuführen.
  50. Beim Feststellen einen Defektes oder bei Zweifeln an der richtigen Funktion der Navigations- und Bombenwurfausrüstung am Boden oder in der Luft muß der Flugzeugführer (Steuermann der Besatzung) seinem unmittelbaren Vorgesetzten Meldung erstatten. Die Technik ist danach durch das ingenieurtechnische Personal, unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Kontrolle, in Anwesenheit des Flugzeugführers (Steuermanns der Besatzung) zu überprüfen.
  51. Der Steuermann der Einheit hat die Termine und die Qualität der Überprüfung der Navigations- und Luftlandeausrüstung, der Bombenbewaffnung sowie der Apparatur für die Luftaufklärung und das Suchen zu kontrollieren und dabei alle Maßnahmen einzuleiten, um diese Technik einsatzbereit zu halten.
  52. Erarbeiten der Dokumente, die die Ordnung der Flugdurchführung festlegen

  53. Die Obersteuerleute und Steuerleute der Truppenteile nehmen an der Erarbeitung folgender Dokumente teil:
    • Flugordnung des Verbandes,
    • Ordnung zum Fliegen auf den Flugplätzen (Feldflugplätzen),
    • Ordnungen der Nutzung der Schießplätze,
    • methodische Anweisungen zur Durchführung der Übungen der Anleitungen für die Gefechtsausbildung,
    • Anordnungen, Weisungen und andere Dokumente, die die Besonderheiten bei der Erfüllung der Aufgaben der Navigation, des Bombenwurfs, des Absetzen von Luftlandetruppen und Lasten, der Luftaufklärung, des Suchens und des Leitens von Flugzeugen festlegen.
  54. Der Inhalt dieser Dokumente wird durch die DV 101/0/001 (Flugbetriebsvorschrift), die vorliegende DV, die DV 101/0/ 008 (Schießplätze der LSK), die Hauptflugregeln für Flüge im Luftraum der DDR und die Anleitungen (DV) für die Gefechtsausbildung, durch die Besonderheiten des Raumes der Gefechtshandlungen und der Stationierungsbedingungen sowie durch den Ausbildungsstand den fliegenden Personals und andere Faktoren bestimmt.
  55. Die Obersteuerleute und Steuerleute der Truppenteile haben an der Erarbeitung der Pläne zum Herstellen der Gefechtebereitschaft der Verbände und Truppenteile sowie der Pläne der Gefechtsausbildung teilzunehmen.
  56. Allgemeine Vorbereitung der Karten und des Steuermannsgerätes

  57. In jedem Truppenteil (Verband) ist die erforderliche Anzahl von Karten zum Sicherstellen der Aufgaben der Gefechtsausbildung der Truppenteile (Verbänden) sowie von Karten für die Planung und Durchführung von Gefechtshandlungen zu lagern.
    Die Verantwortung für die Organisation der rechtzeitigen und vollständigen Versorgung der Verbände, Truppenteile und Einheiten mit Karten tragen die Stabschefs. Die Verantwortung für die unmittelbare Versorgung mit Karten obliegt dem Leiter des militärtopographischen Dienstes.
  58. Zum Sicherstellen der Flüge werden Flugnavigationskarten verwendet. Dazu gehören:
    • Flugkarten und Streckenkarten,
    • Bordnotkarten,
    • Zielkarten,
    • Spezialkarten.
  59. Die Flug- und Streckenkarten sind die wichtigsten Karten für die Navigation und gehören zur obligatorischen Ausrüstung der Flugzeugführer und der Steuerleute der Besatzungen.
    Jeder Flugzeugführer und Steuermann muß eine vorbereitete Flug- oder Streckenkarte besitzen. Der Start ohne vorbereitete Flugkarte ist verboten!
  60. Die allgemeine Vorbereitung der Flugkarten umfaßt:
    • die Auswahl und das Kleben der Kartenblätter,
    • das Einzeichnen der Frontlinie (Staatsgrenze),
    • das Kennzeichnen von Geländehöhen, Hindernissen und Orientierungsmerkmalen, die die Flugsicherheit gefährden oder zur Orientierung dienen,
    • das Eintragen von allgemeinen Daten für die Flugdurchführung (Rundfunksender mit Arbeitsdaten, Standorte und Arbeitsdaten der Flugsicherungsmittel im Raum der Gefechtshandlungen bzw. Flüge, Standlinien u.a.).
      Im Frieden ist es bei Flügen über dem Territorium der Staaten des Warschauer Vertrages gestattet, in Flugkarten mit dem Geheimhaltungagrad "Vertrauliche Verschlußsache" den Standort der Militär- und Ausweichflugplätze sowie der Flugsicherungsmittel mit Angabe ihrer Arbeitsdaten einzutragen. Dabei dürfen nur Flugplätze und Flugsicherungsmittel, die für die Erfüllung der konkreten Aufgabe erforderlich sind, eingetragen werden. Im Krieg ist es verboten, den Standort der eigenen Truppen und Schiffe sowie die Stationierung der Fliegerkräfte in Karten, die zum Flug mitgeführt werden, einzutragen.
  61. Die Bordnotkarte muß einen Raum, dessen Radius mindestens der maximalen praktischen Flugweite des Flugzeugs entspricht, umfassen.
    Die allgemeine Vorbereitung der Bordnotkarte ist in möglichst vollständigem Umfang vor Beginn der Gefechtshandlungen durchzuführen. Sie besteht aus dem Eintragen des Azimutalnetzes des eigenen Peilers, der Peilerbasis des Stationierungsraumes (bei den Jagdfliegerkräften) sowie der Standorte und Frequenzen der wichtigsten Rundfunksender. Die Angaben sind ständig auf den neuesten Stand zu bringen.
    Es ist verboten, Angaben mit einem Geheimhaltungsgrad in die Bordnotkarte einzutragen.
    Die Bordnotkarte, die in keinen Geheimhaltungsgrad eingestuft ist, kann in der speziellen Kartentasche an Bord des Flugzeuge oder in der Kartentasche des Steuermanns (Flugzeugführers) aufbewahrt werden.
  62. Zielkarten, Luftbilder und Radarbilder des Geländes werden vom Stab des Truppenteile ausgewählt und von den Steuerleuten zur Nutzung durch das fliegende Personal in Abhängigkeit von den Bedingungen der bevorstehenden Gefechtshandlungen und dem Flugzeugtyp vorbereitet.
  63. Spezialkarten sind für die Benutzung spezifischer Funknavigationsanlagen bestimmt und werden bei Vorhandensein der entsprechenden Ausrüstung vorbereitet.
    Die Vorbereitung dieser Karten erfolgt durch den Steuermann der Besatzung (Flugzeugführer) und besteht in der Auswahl und im Kleben der Kartenblätter, im Eintragen der Standlinien des Flugzeuge und anderer Angaben, die für die Nutzung der Funknavigationeanlagen während des Fluges erforderlich sind.
  64. Die Ausrüstung der Flugzeugführer und Steuerleute mit Steuermannsgerät erfolgt nach den bestätigten Ausrüstungsnormen. In Abhängigkeit vom Charakter der Aufgaben ist nur das Steuermannsgerät, das die Besatzung während des Fluges benötigt, an Bord zu nehmen.
  65. Organisation des Zeitdienstes für das fliegende Personal

  66. Die Kenntnis der genauen Zeit ist eine wichtige Bedingung für die exakte Organisation des Zusammenwirkens, für die rechtzeitige Vorbereitung und Durchführung der Gefechtshandlungen sowie für einen hohen Grad der Organisation der Flüge.
  67. In den Verbänden, Truppenteilen und Einheiten müssen Präzisionsuhren oder Chronometer vorhanden sein, deren Anzeigen anhand der Zeitzeichen der Rundfunkstationen zu berichtigen sind. Die Präzisionsuhren sind in den Gefechtsständen bzw. Flugleitungen anzubringen.
  68. Die Obersteuerleute und Steuerleute der Truppenteile sind verpflichtet,
    • die Ordnung und die richtige Führung des Journals den Tagesganges zu kontrollieren,
    • periodisch die Ganggenauigkeit der Präzisionsuhren zu überprüfen, die Übermittlung des Zeitzeichens wahrend des Flugdienstes aller 2 Stunden so zu organisieren, daß es in den Aufenthaltsräumen des fliegenden Personals und an der Abstelllinie der Flugzeuge zu hören ist (außerhalb von Flugdiensten ist das Zeitzeichen mindestens 4mal innerhalb von 24 Stunden zu übermitteln).
  69. Der Steuermann des Truppenteile (der Einheit) oder der Steuermann vom Dienst haben vor Beginn des Flugdienstes (Geben der letzten Weisungen) die Zeit mit einer Genauigkeit von +-10 s bekannt zu geben. Der Vergleich der Uhr mit der Präzisionsuhr (Zeitzeichen) darf nicht länger als 1 Stunde zurückliegen.
    Vor dem Start ist jedes Besatzungsmitglied verpflichtet, die Borduhren zu kontrollieren und auf die genaue Zeit einzustellen. Bei lang andauernden Flügen ist die Besatzung verpflichtet, die Anzeigen der Borduhren nach dem Zeitzeichen zu kontrollieren. Das Einstellen der Anzeige der Bord- und persönlichen Uhren nach dem Zeitzeichen muß mit einer Genauigkeit von +-2s erfolgen.

4. Navigatorische Sicherstellung der Gefechtshandlungen (Flüge) der Verbände und Truppenteile

Organisation der navigatorischen Sicherstellung

  1. Die navigatorische Sicherstellung der Gefechtshandlungen (Flüge) der Verbände und Truppenteile umfaßt Maßnahmen zum Gewährleisten einer maximalen Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Navigation, des genauen Anfluges der befohlenen Objekte (Ziele) nach Ort und Zeit, einer hohen Effektivität der Vernichtung der Ziele, des genauen Absetzen der Truppen und Lasten auf den befohlenen Plätzen sowie des genauen Heranleitens der Flugzeuge an die befohlenen Luft-, Erd- und Seeziele.
  2. Der Umfang und Inhalt der Maßnahmen der navigatorischen Sicherstellung werden bestimmt durch:
    • die navigatorische Lage und die Bedingungen der Gefechtshandlungen (Flüge) sowie den Charakter der zu erfüllenden Aufgaben,
    • die flugtaktischen Daten der Flugzeuge sowie ihre Navigations- und Luftlandeausrüstung, Bombenbewaffnung und Apparatur für das Suchen und Aufklären, 
    • die vorhandenen Mittel zum Vernichten der befohlenen Objekte (Ziele),
    • den Ausbildungsstand des fliegenden Personals und der Besetzungen der Gefechtsstände.
  3. Die navigatoriache Lage umfaßt alle Faktoren, die die Bedingungen der Navigation, die Anwendung der Bombenbewaffnung, das Heranleiten der Flugzeuge an Luft-, Erd- und Seeziele, das Absetzen der Luftlandetruppen und Lasten, die Luftaufklärung und das Suchen bestimmen.
    Zu diesen Faktoren gehören:
    • der Charakter des Geländes im Raum der Gefechtshandlungen (Flüge),
    • die Wetterbedingungen,
    • die Jahres- und Tageszeit,
    • die Ausrüstung des Raumes der Gefechtshandlungen (Flüge) mit Flugsicherungsmitteln.
      Die Beurteilung der navigatorischen Lage besteht im Bestimmen der positiven und negativen Seiten dieser Faktoren und ihres Einflusses auf die Erfüllung der Aufgaben durch den Steuermannsdienst der Verbände, Truppenteile und Einheiten. Die Schlußfolgerungen aus der Beurteilung der navigatorischen Lage sind unter Berücksichtigung der taktischen Lage zu ziehen und beim Ausarbeiten der Aufgaben und Maßnahmen der navigatorischen Sicherstellung der Gefechtshandlungen (Flüge) zugrunde zu legen.
  4. Die wichtigsten Maßnahmen der navigatorischen Sicherstellung der Gefechtshandlungen (Flüge) der Fliegerkräfte sind:
    • das Vorbereiten von Auskunftsangaben und navigatorischen Berechnungen,
    • die Organisation der Nutzung der Flugsicherungsmittel,
    • das Ausarbeiten von Vorschlägen für den Kommandeur nach Erhalt der Gefechtsaufgabe,
    • die Durchführung der Ingenieur-Steuermannsberechnungen,
    • das Ausarbeiten der Beiträge (Weisungen) für die navigstorische Sicherstellung der Gefechtshandlungen (Flüge),
    • das Lösen von navigatorischen Aufgaben im Verlaufe der Gefechtshandlungen.
  5. Vorbereiten von Auskunftsangeben und navigatorischen Berechnungen

  6. Zum Verkürzen der Zeit für das Vorbereiten von Vorschlägen für den Kommandeur zum Beurteilen der Möglichkeiten des Einsatzes der Fliegerkräfte haben die Obersteuerleute (Steuerleute der Truppenteile) bei der Organisation und Durchführung der Flüge rechtzeitig die notwendigen navigatorischen Berechnungen durchzuführen und navigatorische Auskunftsangaben zu den Fragen der praktischen Navigation (Anwendung der Bombenbewaffnung, Absetzen der Luftlandetruppen und Lasten, Luftaufklärung und Suchen, Heranleiten an Luft-, Erd- und Seeziele) vorzubereiten.
  7. Zu den Auskunftsangaben gehören:
    • flugtaktische Eigenschaften der Flugzeuge für die Varianten ihrer Bewaffnung und Beladung,
    • grafische Darstellungen (Tabellen) der Flugweite und Flugdauer (Aktionsradius) in Abhängigkeit vom Flugprofil und -regime für Einzel- und Verbandsflüge,
    • die Zeit des Eintreffens der Flugzeuge (Verbände) über den Zielen bei Abruf vom Gefechtsstand (von der Leitstelle),
    • grafische Darstellungen (Tabellen) der Wirksamkeit der Bombenbewaffnung gegen typische Ziele und der erforderliche Kräftebedarf in Abhängigkeit von den Vernichtungsmitteln und ihren Einsatzbedingungen,
    • Tabellen der Einstellwerte für den Bombenwurf und das gezielte Absetzen von Luftlandetruppen und Lasten,
    • Tabellen mit den Angaben für die Zielzuweisung und die Zielneuzuweisung an die Flugzeuge in der Luft,
    • Tabellen (grafische Darstellungen) der möglichen Sperreflugdauer der Flugzeuge und Verbände in der Luft,
    • Angaben über navigatorisch-taktische Linien für das Abfangen von Luftzielen aus der Startbereitschaft und aus dem Sperreflug,
    • Tabellen (grafische Darstellungen) der Sicherheitsabstände, der Zeit für das Durchstoßen der Wolken nach oben und unten sowie für das Sammeln und Auflösen von Verbänden,
    • Bewertungsnormen für die Navigation, den Bombenwurf, die Jägerleitung und das Absetzen von Luftlandetruppen und Lasten,
    • Tabellen der astronomischen Daten.
  8. Die Auskunftsangaben und Vorschläge sind zu erarbeiten auf der Grundlage:
    • der navigatorischen Vorberechnungen, die in minimaler Zeit und mit einer Genauigkeit, die die Vorbereitung der Vorschläge zum Ausarbeiten der Idee des Entschlusses ermöglicht, durchgeführt werden müssen,
    • den endgültigen navigatorischen Berechnungen, die in einem längeren Zeitraum durchgeführt werden. Ihre Genauigkeit muß es dem Kommandeur ermöglichen, den vorher gefaßten Entschluß zu präzisieren und die Aufgaben für die Truppenteile und Einheiten genau zu formulieren.
  9. Zum Sammeln und Zusammenfassen der Angaben, die für die Entschlußfassung des Kommandeure sowie zum Ausarbeiten der Maßnahmen für die navigatorische Flugsicherheit und Durchführung der Vorbereitung des fliegenden Personals erforderlich sind, ist von den Obersteuerleuten der Verbände (Steuerleuten der Truppenteile und Einheiten) die Arbeitskarte des Steuermanns für den Raum der Gefechtshandlungen (Flüge) zu führen.
    In die Arbeitskarte des Steuermanns sind einzutragen: 
    • die Staatsgrenze (Frontlinie),
    • die Flug- und Feldflugplätze, die Flugplätze des Zusammenwirkens sowie die Landeplätze des Verbandes,
    • die Luftstraßen und örtlichen Luftlinien mit Angabe der festgelegten Flugregime,
    • die Sperrgebiete und Räume mit besonderen Flugregimen,
    • die wichtigsten visuellen und Funkmeßorientierungsmerkmale sowie die Geländehöhen und künstlichen Hindernisse, die die Flugsicherheit gefährden,
    • die Räume und Schemata für das Sammeln und Auflösen der Gefechtsordnungen,
    • die Wartezonen,
    • die Flugeicherungemittel (ihre Standorte und Arbeitsdaten), 
    • die Ortungslinien der eigenen Bodenfunkmeßmittel, die befohlenen Einführungsabschnitte, die Startlinien und die Sperrflugzonen (Zonen des selbständigen Suchens) für das Abfangen von Luftzielen,
    • die möglichen Linien der Auffassung der Flugzeuge durch die Funkmeßstationen des Gegners in verschiedenen Höhen,
    • die taktischen Aktionsradien einzelner Flugzeuge und Verbände in verschiedenen Höhen,
    • die wahrscheinlichen Ziele (Objekte) der Handlungen der Fliegerkräfte,
    • die Magnetdeviation und Räume mit Magnetanomalien.
      In die Arbeitskarte können auch andere Angeben, die der Steuermann für die Auskünfte benötigt, eingetragen werden.
      Die Arbeitskarte des Steuermanns trägt einen Geheimhaltungsgrad. Der Maßstab der Arbeitskarte ist in Abhängigkeit vom Charakter der Aufgaben auszuwählen.
      Es ist verboten, die Arbeitskarte des Steuermanns beim Flug mitzuführen.
  10. Organisation der Nutzung der Flugsicherungsmittel

  11. Die Organisation der Nutzung der Flugsicherungemittel für die Lösung der Aufgaben der Navigation, des Bombenwurfs, des Absetzen von Luftlandetruppen und Lasten, des Leitens der Flugzeuge und des Suchens umfaßt:
    • die Standortverteilung der Flugsicherungsmittel zum Sicherstellen der Gefechtshandlungen (Flüge),
    • die Auswahl der erforderlichen Flugsicherungemittel zur Erfüllung der gestellten Aufgabe,
    • das Festlegen der Zeit für den Beginn und das Ende der Arbeit der Flugsicherungsmittel,
    • das Übermitteln der Arbeitsdaten der Flugsicherungsmittel an das fliegende Personal,
    • die Funktionskontrolle der Flugsicherungsmittel.
  12. Der Obersteuermann des Verbandes hat gemeinsam mit dem Oberoffizier Nachrichten/Flugsicherung folgende Aufgaben zu lösen:
    • Ausarbeiten und Vortragen von Vorschlägen für die Standortverteilung der Flugsicherungsmittel zum Sicherstellen der Gefechtshandlungen (Flüge),
    • Erarbeiten der Ordnung der Nutzung der Flugsicherungsmittel zum Sicherstellen der Gefechtshandlungen (Flüge),
    • Kontrolle der rechtzeitigen Anforderung der Flugsicherungsmittel und Organisation des Abfluges dieser Mittel zum Bestimmen der Qualität ihrer Arbeit und der richtigen geodätischen Vermessung.
      Die Entfaltung der Flugsicherungsmittel muß die wirksame Erfüllung der Aufgaben durch die Verbände und Truppenteile unter den Bedingungen einer starken funkelektronischen Gegenwirkung des Gegners gewährleisten.
  13. Die Obersteuerleute der Verbände und die Steuerleute der Truppenteile haben die erforderlichen Flugsicherungsmittel zum Erreichen einer maximalen Genauigkeit der Navigation und des Gefechtseinsatzes auszuwählen. Dazu sind die erforderlichen Berechnungen zum Bestimmen der Arbeitsbereiche der Flugsicherungsmittel für verschiedene Flughöhen, Genauigkeitswerte und Arbeitsbedingungen durchzuführen. Die Ergebnisse sind in die Arbeitskarten der Obersteuerleute der Verbände und der Steuerleute der Truppenteile einzutragen. Bei der Auswahl der Flugsicherungsmittel sind die Möglichkeiten ihres komplexen Einsatzes vorzusehen und die Forderungen der Funktarnung zu beachten.
  14. Die Zeit für den Beginn der Arbeit der Plugsicherungsmittel ist in der Anforderung festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich das fliegende Personal vor dem Start von der normalen Arbeit überzeugen kann. Abweichungen von diesem Prinzip sind durch den Flugleiter gesondert zu befehlen. Die Arbeit der Flugsicherungsmittel ist nach der Landung des letzten Flugzeuge zu beenden, sofern keine anderen Festlegungen (Arbeit als Ausweichflugplatz o.a.) gelten.
    Die Arbeitsbereitschaft der Flugsicherungsmittel und deren Betriebsdaten sind dem fliegenden Personal durch den Oberoffizier Nachrichten/Flugsicherung des Truppenteils zu übermitteln. Die Steuerleute der Truppenteile (Steuerleute der Einheiten) haben die rechtzeitige und richtige Übermittlung der Betriebsdaten der Flugsicherungsmittel und die Kenntnis dieser Unterlagen durch das fliegende Personal zu überprüfen.
  15. Ausarbeiten von Vorschlägen (Auskunftsberichten) durch den Obersteuermann des Verbandes (Steuermann des Truppenteile) nach Erhalt der Gefechtsaufgabe

  16. Bei der Aufgabenstellung zum Verlegen (zu Überflügen) hat der Obersteuermann (Steuermann des Truppenteils) für den Auskunftsbericht folgende Angaben vorzubereiten:
    • Standort des Landeflugplatzes und der Ausweichflugplätze und ihre Höhe über dem Meeresspiegel sowie Gleitprofile für die Höhenaufgabe und den Landeanflug,
    • Flugstrecken (Achsen der Flugstrecken) und Flugprofile,
    • Methoden des Aufbaus der Gefechtsordnung, Ordnung des Überfluges sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der navigatoriechen Flugsicherheit und des gedeckten Überfluges,
    • Organisation und Ordnung der Nutzung der Flugsicherungemittel,
    • Methoden des Auflösens der Gefechtsordnung sowie Ordnung der Höhenaufgabe und des Landeanfluges,
    • Linien für die Übergabe und Übernahme der Leitung der Flugzeuge zwischen zusammenwirkenden Gefechtsständen,
    • Abschnitte für die Rückkehr zum Startflugplatz und zu den Ausweichflugplätzen in Abhängigkeit vom vorhandenen Kraftstoffrest im Flugzeug und von der befohlenen Landereserve.
  17. Auf Weisung des Kommandeure des Verbandes (Truppenteile) nimmt der Obersteuermann (Steuermann des Truppenteile) an der Organisation der Einweisungsflüge der führenden Besatzungen auf der Überflugstrecke, an der Vorbereitung des Überflugplanes sowie an der Ausarbeitung der Fragen für die Organisation der objektiven Kontrolle des Überfluges der Flugzeuge auf den Flugstrecken teil.
  18. Bei der Aufgabenstellung zum Bekämpfen von Erd- und Seezielen, deren Charakter, Standort oder Raum vorher bekannt ist, hat der Obersteuermann (Steuermann des Truppenteile) für die Entschlußfassung des Kommandeurs folgende Angaben vorzubereiten:
    • optimale Bombenladungen und erforderliche Kräfte bzw. - wenn die Kräfte und Vernichtungsmittel festgelegt sind - ihre Verteilung auf die Ziele,
    • Visierpunkte (Hilfsvisierpunkte) und zu nutzende Visiereinrichtungen,
    • Flugstrecken und Flugregime, Ordnung des Zielanfluges,
    • Schema des Manövers im Raum des Zieles und Ordnung der Durchführung des Angriffs,
    • zu erwartende Ergebnisse der Bekämpfung,
    • Manöverabschnitte und Manöverordnung für den Anflug des Zieles (Objektes) zur befohlenen Zeit oder zum Umfliegen von Räumen mit intensiver Kernstrahlung,
    • Notwendigkeit der Aufklärung (Nachaufklärung) der Ziele, Möglichkeiten des Suchens durch die Besatzungen, die den Angriff führen, sowie Arten und Ordnung der Zielzuweisung, der Zielneuzuweisung und des Leitens,
    • erforderliche oder optimale Startzeit, mögliche Zeit des Angriffs und die Landezeit,
    • Ordnung des Sammelns und Auflösens der Gefechtsordnung.
  19. Bei der Vorbereitung der Gefeohtshandlungen des Truppenteils (Verbandes) auf Abruf mit Aufgabenstellung am Boden oder in der Luft hat der Steuermann des Truppenteils (Obersteuermann) zur Entschlußfassung des Kommandeurs folgende Angaben vorzubereiten:
    • Flugstrecken für die Handlungen auf Abruf,
    • Sperreflugzonen der Flugzeuge, Ordnung des Anfluges der Zonen, Manöver während das Sperrefluges und mögliche Sperreflugdauer,
    • Möglichkeiten der Flugzeuge (Verbände) zum Vernichten und Niederhalten der Ziele (Objekte) beim Einsatz verschiedener Vernichtungsmittel sowie Zeit des Zielanfluges aus der Startbereitschaft und aus dem Sperreflug,
    • Flugweite der Flugzeuge (Verbände) bei verschiedenen Flugregimen und verschiedenen Varianten der Beladung und Betankung nach Operationstagen und in Abhängigkeit von der Sperreflugzeit,
    • Möglichkeiten zum Heranleiten der Flugzeuge an die Ziele und zur Nutzung der Flugsicherungsmittel für den Anflug der Ziele.
  20. Bei der Aufgabenstellung zur Luftaufklärung oder zum selbständigen Suchen und Vernichten der Ziele in einem befohlenen Raum hat der Steuermann des Truppenteils (Obersteuermann) für die Entschlußfassung des Kommandeurs folgende Angaben vorzubereiten:
    • zweckmäßigste Flugstrecken, Höhen und Geschwindigkeitender Flugzeuge (Verbände) für den Flug zum Raum der Aufklärung (des Suchens) und den Rückflug zum eigenen Flugplatz oder zu einem Ausweichflugplatz,
    • erforderliche Anzahl der Flugzeuge, Manöver im Aufklärungsraum (Suchraum), Flughöhe und Fluggeschwindigkeit,
    • Ordnung zum Suchen der Ziele und Objekte und zum Bestimmen ihrer Koordinaten, zweckmäßige Intervalle des Suchens im befohlenen Raum und Startzeit der Flugzeuge (Verbände),
    • Möglichkeiten der Besatzungen zum Auffassen und Bekämpfen der Ziele (Objekte), zur Luftbildaufklärung und zum Bestimmen der Koordinaten der aufgeklärten Ziele (Objekte).
  21. Bei der Aufgabenstellung zum Decken von Truppen (Objekten) hat der Obersteuermann des Verbandes (Steuermann des Truppenteils) für die Entschlußfassung des Kommandeure folgende Angaben vorzubereiten:
    • Einführungsabschnitte (wenn sie nicht befohlen wurden) und Möglichkeiten des Abfangens der Luftziele an den befohlenen Einführungsabachnitten aus der Startbereitschaft und dem Sperreflug,
    • Startlinien für die wahrscheinlichen Flughöhen und -geschwindigkeiten der Luftziele, Ausführungsabschnitte unter Berücksichtigung der Kraftstoffreserve für die Landung auf dem eigenen Flugplatz oder auf Ausweichflugplätzen sowie Linien für die Übergabe und Übernahme der Leitung zwischen zusammenwirkenden Gefechtsständen (JLS).
    • Möglichkeiten des Heranleitens der Flugzeuge an die Luftziele,
    • maximale Sperreflugdauer in den Sperreflugzonen, mögliche Einführungsabschnitte in Abhängigkeit von der Aufenthaltszeit in der Sperreflugzone und Manöver der Flugzeuge in den Sperreflugzonen,
    • Flugstrecken und Flugregime beim Anflug der Sperreflugzone und beim Abflug, Ordnung der Nutzung der Flugsicherungsmittel beim Anflug der Zone und beim Abflug sowie beim Flug in den Sperreflugzonen und Ordnung und Gewährleistung des Leiten der Flugzeuge zum Landeflugplatz nach dem Bekämpfen der Luftziele.
  22. Bei der Aufgabenstellung zum Absetzen von Truppen und Lasten (Transport von Lasten) hat der Steuermann des Truppenteils (Obersteuermann) für die Entschlußfassung des Kommandeure folgende Angaben vorzubereiten:
    • Lage der befohlenen Absetzplätze zueinander und ihre Abmessungen sowie berechnete Länge der Fallschirmspringerserie,
    • Schema, Richtung, Höhe und Reihenfolge der Anflüge der Flugzeuge (Verbände) zum Absetzen der Luftlandetruppen und Lasten, Mittel und Ordnung zum Markieren der Punkte für den Beginn des Absetzen, Mittel und Ordnung zum Anflug der markierten und nichtmarkierten Punkte des Beginns des Absetzens und einzusetzende Mittel für die Zielmarkierung,
    • Flugstrecken, Flugregime und Gefechteordnungen beim Flug zum Ausgangsraum für das Absetzen, Flugstrecken, Flugregime und Gefechtsordnungen beim Flug vom Ausgangsraum zum Absetzreum, Rückflugstrecke, Dauer des Fluges und erforderliche Zeit für den Start und die Landung,
    • Methoden und Höhen des Sammelns und Auflösen der Gefechtsordnungen, Abschnitt und Dauer des Sammelns und Auflösens, Ordnung des Treffens mit den zusammenwirkenden Flugzeugen (Verbänden) sowie Mittel und Ordnung der Kontrolle der Abstände und Zwischenräume zwischen den Flugzeugen und Verbänden,
    • Abschnitte der Zielneuzuweisung, die das Leiten der Flugzeuge und Absetzen der Truppen und Lasten auf den Ausweichflugplätzen ermöglichen, und Abschnitte für den Rückflug, die die Landung der Flugzeuge auf dem Startflugplatz (Ausweichflugplatz) gewährleisten.
  23. Für die Entschlußfaesung des Kommandeurs sind von den Obersteuerleuten (Steuerleuten der Truppenteile), unabhängig vom Charakter der zu erfüllenden Aufgaben, ständig folgende Angaben vorzubereiten:
    • Sicherheitsmaßnahmen beim Flug auf der Flugstrecke, beim Einsatz der Bombenbewaffnung, beim Absetzen von Luftlandetruppen und Lasten, beim Heranleiten an Ziele und bei der Luftaufklärung,
    • Besonderheiten der Arbeit des Gefechtsstandes bei der objektiven Kontrolle der Flüge und der Erfüllung der Aufgabe in Abhängigkeit von der navigatorischen Lage.
  24. Bei der Meldung seiner Vorschläge und Berechnungen an den Kommandeur hat der Obersteuermann (Steuermann des Truppenteile) eine Karte mit der grafischen Darstellung der wichtigsten navigatorischen Fragen und bei Notwendigkeit Schemata, grafische Darstellungen und Tabellen zum Veranschaulichen und Bekräftigen seiner Schlußfolgerungen zu verwenden.
  25. Durch entsprechende Auswahl der Flugstrecke (der Flugstrecken) und des Flugregimes sind zu gewährleisten:
    • zweckmäßige Gefechtsordnungen zum Überwinden der Luftverteidigung des Gegners,
    • eine möglichst geringe Zeit des Fluges zu den Handlungsobjekten (Zielen),
    • eine zuverlässige und genaue Navigation auf allen Flugetappen durch komplexe Anwendung aller Navigationsmittel und -methoden,
    • der Anflug der befohlenen Ziele (Objekte) aus den taktisch günstigsten Richtungen und zur befohlenen Zeit, der Anflug des Ausweichzieles ohne Durchführung komplizierter Manöver,
    • das Verhindern eines Zusammenstoßes der Flugzeuge in der Luft und mit Bodenhindernissen,
    • die Durchführung des Fluges außerhalb von Räumen mit gefährlichen Wettererscheinungen und hoher Kernstrahlung sowie außerhalb der Flugbahnen von Raketen und Geschossen,
    • die Durchführung von Manövern, die das Auffassen der Flugzeuge und das Leiten von Fla-Lenkraketen und Jagdflugzeugen des Gegners an die eigenen Flugzeuge erschweren.
  26. Bei der Auswahl der Flugstrecken und des Flugregimes sind der taktische Aktionsradius der Flugzeuge, die taktische und navigatorische Lage, die Wetter- und Kernstrahlungslage sowie ihre mögliche Veränderung während des Fluges zu berücksichtigen.
  27. An der Flugstrecke sind auf der Karte einzuzeichnen:
    • die Linien zur Beendigung des Sammelns und die Linien zum Verändern des Flugregimes,
    • die Abschnitte für das Treffen mit den zusammenwirkenden Flugzeugen (Verbänden),
    • die Linien für den Rückflug zum Startflugplatz oder zu den Ausweichflugplätzen,
    • die Manöverabschnitte für das Eintreffen am Ziel zur befohlenen Zeit,
    • die Punkte zur Korrektur der Anzeigen der Navigationsausrüstung.
  28. Bei der Auswahl der Flugrichtungen zu den Zielen und Absetzplätzen sind zu berücksichtigen:
    • die Lage und die Möglichkeiten der Luftverteidigungsmittel des Gegners,
    • optimale Bedingungen für das Auffassen der Ziele und der Visierpunkte, für das Zielen, den Bombenwurf und das Absetzen der Truppen und Lasten,
    • Möglichkeiten zum überraschenden und gedeckten Anflug des Zieles (des Aufklärungsobjektes bzw. des Absetzplatzes),
    • die Gewährleistung der Sicherheit der eigenen Truppen,
    • die Gewährleistung der Sicherheit der Flugzeuge gegen die Einwirkung der Vernichtungsmittel, die durch die eigenen und andere Flugzeuge eingesetzt werden,
    • Möglichkeiten zum Übergang auf Reservemethoden (Ausweichmethoden) des Zielens mit Anwendung der entsprechenden Visiereinrichtungen sowie zum Anflug von Ausweichzielen (Ausweichflugplätzen),
    • die Gewährleistung des optimalen Manövers zum Abflug vom Ziel (Objekt).
  29. Die Visierpunkte sind so zu wählen, daß die wirksamste Vernichtung der befohlenen Objekte erreicht wird.
    Für den gezielten Bombenwurf und das Absetzen von Luftlandetruppen und Lasten mit Hilfe von optischen oder Funkmeßvisieren sind als Haupt- und Hilfsvisierpunkte markante Orientierungsmerkmale, die visuell oder auf dem Sichtgerät des Funkmeßvisiers (der Bordfunkmeßstation) gut sichtbar sind, auszuwählen.
  30. Bei der Zielneuzuweisung an Besatzungen, die sich in der Luft befinden und das Zielen mit Hilfe der funktechnischen Entfernungsmeßanlage durchführen, sind die Einstell- oder Berichtigungswerte am Boden zu errechnen und den Besatzungen über Funk zu übermitteln.
  31. Bei Handlungen gegen Ziele, deren Auffassung schwierig ist, sowie bei einer sich schnell ändernden Lage ist das Heranleiten der Flugzeuge an die Ziele von Leitstellen (Gefechtsständen) aus vorzusehen.
  32. Die Methoden und Räume für den Aufbau der Gefechtsordnungen müssen einen gedeckten und sicheren Flug gewährleisten. Bei der Auswahl der Methode und des Raumes zum Aufbau der Gefechtsordnung ist die Zusammensetzung der Verbände zu berücksichtigen. Die Gefechtsordnung ist mit Nutzung der Flugsicherungsmittel sowie (nach Möglichkeit) durch Leiten vom Gefechtsstand (von der Leitstelle) aufzubauen.
    Zum Erreichen des Überraschungsmomentes der Handlungen ist die Gefechtsordnung in solchen Höhen aufzubauen, in denen das Auffassen der Flugzeuge durch die Bodenfunkmeßstationen des Gegners ausgeschlossen oder erschwert wird.
  33. Die Ordnung des Treffens mit den zusammenwirkenden Flugzeugen (Verbänden) muß eine minimale Zeit des Fluges im Abschnitt des Treffens sowie ein zuverlässiges und sicheres Treffen gewährleisten. Der Aufbau der Gefechtsordnung und das Treffen der Flugzeuge sind in Abhängigkeit vom Flugzeugtyp und den Stationierungsbedingungen nach Möglichkeit auf der Flugstrecke durchzuführen. In einzelnen Fällen können sie im Raum des Flugplatzes erfolgen.
  34. Beim Festlegen des Manövers für den sicheren Anflug des Zieles (des Absetzplatzes) zur befohlenen Zeit sind zu berücksichtigen:
    • die Luftlage,
    • die Gegenwirkung der Luftverteidigungsmittel des Gegners,
    • die Wetterbedingungen,
    • die Kernstrahlungslage,
    • die flugtaktischen Möglichkeiten der Flugzeuge,
    • die Fluggeschwindigkeit auf der Flugstrecke,
    • die Möglichkeiten zur Nutzung der Navigationsausrüstung und der Flugsicherungsmittel während des Manövers.
      Der Anflug des Zieles (des Absetzplatzes bzw. des Aufklärungaraumes) zur befohlenen Zeit ist zu gewährleisten durch:
    • das richtige Bestimmen der Startzeit unter Berücksichtigung der Windprognose oder des tatsächlichen Windes,
    • das Einhalten des befohlenen Flugregimes,
    • das rechtzeitige und exakte Bestimmen des Zeitüberschusses (Zeitmangels) und das rechtzeitige Anwenden des vorgesehenen Manövers zum Berichtigen der Zeitfehler und des genauen Anfluges des Zieles (desAbsetzplatzes).
  35. Beim Festlegen der Ordnung der Höhenaufgabe und des Auflösens der Verbände vor der Landung sowie des Anfluges der Landeflugplätze ist des Auflösen der Verbände in einem begrenzten Raum (Abschnitt) in kürzester Zeit vorzusehen und die Flugsicherheit (Verhindern eines Zusammenstoßens der Flugzeuge in der Luft) zu beachten. Der Anflug der Landeflugplätze ist in der Regel durch Flugsicherungsmittel sicherzustellen.
  36. Die Einführungsabschnitte der Jagdflugzeuge und die ihnen entsprechenden Startlinien sind unter Berücksichtigung folgender Ausgangsgrößen zu berechnen:
    • Standort der zu deckenden Truppen (Objekte),
    • Entfernung der wahrscheinlichen Linie des Abwurfes der Vernichtungsmittel des Gegners auf die Schutzobjekte,
    • voraussichtliche Geschwindigkeiten und Flughöhen der Luftziele,
    • Zeiten für die Beurteilung der Lage, für die Entschlußfassung des Kommandeure und für die Aufgabenstellung an die Besatzungen,
    • Startzeit und Zeit für den Aufbau der Gefechtsordnung,
    • Entfernung des Stationierungsflugplatzes von der Frontlinie (vom Schutzobjekt),
    • Flugregime und -profile der Jagdflugzeuge beim Heranleiten an die Luftziele.
      Die Sperreflugzonen sind unter Berücksichtigung der Erd- und Luftlage, des Charakters der Luftziele und der Standorte der Leit- und Flugsicherungamittel festzulegen. Sie sollen nach Möglichkeit außerhalb der Auffassungs- und Wirkungszonen der Luftverteidigungsmittel des Gegners über markanten Orientierungsmerkmalen oder in Räumen, die durch Flugsicherungsmittel markiert sind, liegen.
      Das Flugregime (das Manöver) der Jagdflugzeuge in der Sperreflugzone ist unter Berücksichtigung der taktischen und navigetorischen Lage festzulegen. Das Leiten der Flugzeuge in die Sperreflugzonen und der Flug in diesen Zonen ist durch Flugsicherungsmittel sicherzustellen; der Flug in der Sperreflugzone ist ununterbrochen funkmeßmäßig zu Überwachen.
  37. Ingenieur-Steuermannsberechnung

  38. Die Ingenieur-Steuermannaberechnungen sind auf der Grundlage der Vorschriften bzw. Anleitungen zum Berechnen der Flugweite und -dauer der entsprechenden Flugzeugtypen durchzuführen.
    Ausgangswerte für die Berechnung sind:
    • der Gesamtkraftstoffvorrat des Flugzeugs,
    • die Masse des Flugzeugs und der Zuladung,
    • der Ort des Abwurfs (Absetzen) der Zuladung,
    • die Flugstrecke, -höhe und -geschwindigkeit nach Etappen,
    • die Zeit und der Abschnitt für den Aufbau der Gefechtsordnung, die Zeit des Fluges bis zum APS und des Manövers über dem Ziel (Objekt), die Zeit des Fluges vom EPS bis zum Landeflugplatz sowie die Zeit für das Auflösen der Flugzeuge vor der Landung und den Landeanflug nach dem festgelegten Landeverfahren,
    • der erforderliche Kraftstoffvorrat für einen Wiederholungslandeanflug nach dem festgelegten Verfahren (großes Rechteck, zwei Kurven um 180° oder Platzrunde) und für die Durchführung der Landung,
    • die Windrichtung und -geschwindigkeit auf den Streckenabschnitten,
    • die Außenlufttemperatur,
    • der Kraftstoffvorrat zum Ausgleichen konstruktiver oder anderer Besonderheiten der Triebwerke und der Zelle (dieser Vorrat ist in den Vorschriften bzw. Anleitungen zum Berechnen der Flugweite und -dauer festgelegt und kann auf der Grundlage praktischer Messungen des Kraftetoffverbrauches für die einzelnen Flugzeuge präzieiert werden,
    • die Navigationsreserve entsprechend den Festlegungen zum Berechnen der Flugweite und -dauer für den jeweiligen Flugzeugtyp; ist in diesen Dokumenten die Navigationsreserve nicht festgelegt, beträgt sie 5 % vom Kraftstoff, der auf der Flugstrecke verbraucht wird,
    • die Kraftstoffreserve zum Kompensieren von möglichen Veränderungen der taktischen, navigatorischen, meteorologischen und Kernstrahlungslage während des Fluges, die vom Kommandeur in Abhängigkeit von den konkreten Bedingungen festgelegt wird.
      In Abhängigkeit von den Stationierungsbedingungen, von der Lage der Ausweichflugplätze und der gestellten Aufgabe kann außerdem eine zusätzliche Kraftstoffreserve für den Flug zum Ausweichflugplatz oder für eine Zielneuzuweisung befohlen werden.
      Im Ergebnis der Ingenieur-Steuermannsberechnung sind zu bestimmen:
    • die praktische Flugweite und -dauer,
    • der Kraftstoffverbrauch auf den einzelnen Flugetappen und der Kraftstoffrest an den Kontrollorientierungepunkten (Wendepunkten) in Abhängigkeit von der Flugmasse des Flugzeugs und unter Berücksichtigung der befohlenen Kraftstoffreserven,
    • der Kraftstoffrest nach dem Anflug des Flugplatzes bzw. am Punkt für den Beginn des Manövers zum Landeanflug und nach der Landung,
    • die notwendige Menge des zu tankenden Kraftstoffes.
  39. Eine Ingenieur-Steuermannsbereohnung ist durchzuführen:
    • wenn die Länge der Flugstrecke 75 % der praktischen Flugweite für das befohlene Flugregime überschreitet,
    • wenn auf der Flugstrecke die Nachbrennerleistung der Triebwerke genutzt wird,
    • bei nicht voller Kraftstoffbetankung, 
    • auf Befehl des Kommandeurs.
      Die Ingenieur-Steuermannsberechnung ist vom Steuermann des Truppenteile (Steuermann der Einheit) gemeinsam mit dem Leiter des Fliegeringenieurdienetes des Truppenteils (Leiter des technischen Dienstes der Einheit) zu erarbeiten. Der Steuermann des Truppenteile (Steuermann der Einheit) bestimmt dabei die Ausgangswerte für die Berechnung. Der Leiter des Fliegeringenieurdienstes des Truppenteils (Leiter des technischen Dienstes der Einheit) berechnet auf der Grundlage dieser Werte den Kraftstoffverbrauch und den Kraftstoffrest für die einzelnen Flugetappen.
      Während der Flugvorbereitung sind die Berechnungen für die Bedingungen bei Windstille durchzuführen. Die präzisierte Ingenieur-Steuermannsberechnung muß die Wind- und Außenlufttemperaturwerte, die nicht früher als 3 Stunden vor dem Start bestimmt wurden, berücksichtigen.
  40. Als praktische Flugweite den Flugzeuge (des Verbandes) gilt die Flugweite, die auf der Flugstrecke mit dem befohlenen Flugregime und -profil erreicht wird, wenn der Start mit voller oder befohlener Kraftstoffbetankung durchgeführt wird und der Flug zum Landeflugplatz oder zum Punkt für den Beginn des Landeanflugmanövere mit einem Kraftstoffvorrat erfolgt, der für die Höhenaufgabe, den Landeanflug und den Wiederholungslandeanflug nach dem festgelegten Verfahren (großes Rechteck, zwei Kurven um 180° oder Platzrunde), für die Landung und für das Rollen des Flugzeugs (der Flugzeuge) erforderlich ist.
  41. Als maximale praktische Flugweite des Flugzeuges (des Verbandes) gilt die praktische Flugweite des Fluges in der optimalen Höhe und mit dem Regime der maximalen Flugweite unter Berüoksichtigung der beim Steigflug, bei der Höhenaufgabe und beim Start mit voller Kraftstoffbetankung zurückgelegten Strecke.
    Die praktische und die maximale praktische Flugweite des Flugzeugs (des Verbandes) sind ohne Berücksichtigung des Windes für die Bedingungen der Standardatmosphäre zu bestimmen.
    Beim Bestimmen der praktischen und der maximalen praktischen Flugweite ist der befohlene bzw. der volle Kraftstoffvorrat zugrunde zu legen. Außerdem ist der Kraftstoffverbrauch für folgende Handlungen zu berücksichtigen:
    • Abbremsen der Triebwerke,
    • Rollen zur SLB,
    • Start und Steigflug,
    • Manöver zum Sammeln und Auflösen der Gefechtsordnung, Manöver im Zielraum, Höhenaufgabe und Landeanflug,
    • Landung und Rollen nach der Landung,
    • Wiederholungalandeanflug nach dem festgelegten Verfahren.
  42. Bei Flügen der Gefechtsausbildung mit Landung des Flugzeugs (des Verbandes) auf dem Startflugplatz gilt der Flug als Flug mit praktischer Flugweite, wenn sich das befohlene Handlungsobjekt (Ziel) in einer Entfernung vom Startflugplatz, die mindestens 1/3 der berechneten praktischen Flugweite entspricht, befindet.
  43. Als taktischer Aktionsradius des Flugzeugs gilt die maximale Entfernung, die das Flugzeug vom Startflugplatz bis zum Handlungsobjekt (Ziel) mit Erfüllung der gestellten Aufgabe und Rückflug zum Startflugplatz zurücklegen kann.
    Der taktische Aktionsradius ist für die volle oder die befohlene Kraftstoffbetankung unter Berücksichtigung des Manövers über dem Ziel, der Flugregime und -profile sowie des Manövers beim Überwinden der Luftverteidigungsmittel des Gegners zu bestimmen. 
    Die Berechnung der praktischen sowie der maximalen praktischen Flugweite und des taktischen Aktionsradius des Flugzeuge (des Verbandes) hat unter Berücksichtigung der erforderlichen (befohlenen) Kraftstoffreserven zu erfolgen.
  44. Die Obersteuerleute und die Steuerleute der Truppenteile und Einheiten müssen ständig die Angaben über die praktische und maximale praktische Flugweite sowie über den taktischen Aktionsradius und die Flugdauer der einzelnen Flugzeuge und Verbände für die wichtigsten Flugprofile und -regime besitzen.
  45. Flüge auf praktische und maximale praktische Flugweite (Aktionsradius) ohne Durchführung einer Ingenieur-Steuermannsberechnung unter Berücksichtigung der Temperatur sowie des tatsächlichen Windes und der Windprognose sind verboten!
  46. Ausarbeiten des Teilbeitrages zu den Gefechtsdokumenten des Verbandes für die navigatorische Sicherstellung der Gefecbtshandlungen

  47. Entsprechend dem Entschluß des Kommandeurs erarbeitet der Obersteuermann des Verbandes gemeinsam mit dem Stab den Teilbeitrag zur navigatorischen Sicherstellung der Gefechtshandlungen. Sein Inhalt hängt vom Charakter der Gefechtsaufgabe, vom Grad der Detaillierung der navigatorischen Fragen im Gefechtsbefehl (in der Gefechtsanordnung) sowie vom Ausbildungsstand des fliegenden Personals der Truppenteile und Einheiten ab.
    Es sind nur die Fragen aufzunehmen, die nicht im Gefechtsbefehl oder in der Gefechtsanordnung enthalten sind.
  48. Der Teilbeitrag kann enthalten:
    • die Flugstrecken (Achsen bzw. Streifen der Flugstrecken) sowie das Flugregime der Gefechtsordnungen der Truppenteile und Einheiten beim Flug zu den Handlungsobjekten (Zielen) (Absetzplätzen, Sperreflugzonen) und bei der Rückkehr zum Landeflugplatz,
    • das Koordinatensystem des Raumes der Gefechtshandlungen und die Koordinaten der Visierpunkte für die Hauptobjekte und Ausweichobjekte (Ziele), der Hilfsvisierpunkte sowie der wichtigsten Orientierungsmerkmale für Korrekturen auf der Flugstrecke und im Raum der befohlenen Objekte (Ziele),
    • die Methoden und die Ordnung des Aufbaus der Gefechtsordnungen, die Zeit, den Ort und die Ordnung des Treffens mit den zusammenwirkenden Fliegerkräften, die Ordnung der Kontrolle und Einhaltung der Gefechtsordnungen sowie die Maßnahmen zum Gewährleisten der Sicherheit beim Aufbau der Gefechtsordnungen und beim Flug auf der Flugstrecke,
    • eine kurze Charakterisierung der Haupt- und Ausweichziele (Absetzplätze) und der Visierpunkte sowie die Ordnung des Anfluges der Ziele (der Absetzplätze) und des Manövers im Zielraum,
    • Methoden und Mittel zum Zielen beim Angreifen der befohlenen Ziele (Objekte) sowie beim Absetzen von Truppen und Lasten, die Methoden zum Bestimmen der Koordinaten der erkannten Objekte sowie die Ordnung der Zielneuzuweisung, der Zielzuweisung, der Leitung und der Kontrolle der Erfüllung der gestellten Aufgabe,
    • die Lage der Sperreflugzonen und die Manöver in den Zonen,
    • die Ordnung zur Nutzung der Flugsicherungsmittel,
    • die Methode und Ordnung des Auflösens der Gefechtsordnungen sowie die Ordnung der Höhenaufgabe und des Landeanfluges,
    • die Maßnahmen zum Gewährleisten der Sicherheit beim Bombenwurf, beim Absetzen und beim Leiten sowie die Ordnung zum Wiederherstellen der Orientierung,
    • die Organisation der navigatorischen Kontrolle der Vorbereitung des fliegenden Personals,
    • die Methoden zur objektiven Kontrolle der Erfüllung der Aufgabe.
      Der Teilbeitrag für die navigatorische Sicherstellung der Gefechtshandlungen kann Anlagen in Form von Schemata, grafischen Darstellungen und Tabellen enthalten, deren Umfang und Inhalt vom Charakter der Gefechteaufgabe abhängen.
      Der Steuermann des Truppenteils übermittelt auf Weisung des Kommandeure die Hauptfragen der navigatorischen Sicherstellung dem fliegenden Personal mündlich in der Zeit der Aufgabenstellung.
  49. Lösung der navigatorischen Aufgaben im Verlauf der Gefechtehandlungen

  50. Im Verlauf der Gefechtshandlungen muß der Obersteuermann des Verbandes (Steuermann des Truppenteile) ständig kennen:
    • den Standort, den Stand der Gefeohtaausbildung und den Handlungscharakter der Truppenteile (Einheiten),
    • die Flugbedingungen,
    • die Veränderungen der Luft-, Erd-, Wetter- und Kernetrahlungelage.
  51. Im Verlauf der Führung der Gefechtshandlungen hat der Obersteuermann (Steuermann des Truppenteile) für den Kommandeur die notwendigen Berechnungen zum rechtzeitigen Start der Flugzeuge und zum Aufbau einer Gefechtsordnung der Einheiten und Truppenteile, die die Erfüllung der gestellten Gefechtsaufgebe gewährleistet, sowie zur Übergabe der Leitung der Flugzeuge (Verbände) an andere Leitstellen (Gefechtsstände) und zur Realisierung des ununterbrochenen Zusammenwirkens vorzubereiten.Der Obersteuermann des Verbandes (Steuermann des Truppenteile) realisiert über die Steuerleute der Gefechtsstände (Leitstellen) die Kontrolle des Aufbaus der Gefechtsordnung der Verbände, des Einhaltens der befohlenen Flugstrecke, des Flugregimes und der Gefechtsordnung, des Anfluges der Handlungsobjekte (Ziele) und der Landeflugplätze sowie des Kraftstoffverbrauches während des Fluges. 
    Bei Notwendigkeit leisten der Steuermann des Truppenteils (Obersteuermann des Verbandes) und die Steuerleute der Gefechtsstände (Leitstellen) entsprechend dem Entschluß des Kommandeurs den Besatzungen Hilfe beim Umfliegen von Räumen mit hoher Kernstrahlung, beim Anflug der Handlungsobjekte (Ziele) und der Landeflugplätze, bei der Höhenaufgabe, beim Landeanflug sowie beim Wiederherstellen der Orientierung.
  52. Bei der Aufgabenstellung (Präzisierung der Aufgaben) an die diensthabenden Einheiten (Besatzungen), die auf Abruf starten, sowie bei der Zielneuzuweisung an die Einheiten (Besatzungen) in der Luft haben der Steuermann des Truppenteils (Obersteuermann des Verbandes) und die Steuerleute der Gefechtsstände (Leitstellen) für die Zielzuweisung (Zielneuzuweisung) die notwendigen Berechnungen für den Zielanflug sowie die Einstellwerte für die Visiereinrichtungen vorzubereiten.
    Die Werte für die Zielzuweisung (Zielneuzuweisung) müssen den Besetzungen rechtzeitig übermittelt werden, damit sie in der Lage sind, diese Werte an den Visiereinrichtungen einzustellen oder zu verändern und das Manöver für den Zielanflug (Anflug des Absetzplatzes) durchzuführen.
  53. Beim Heranleiten der Flugzeuge an Luft- und Erdziele (Seeziele) hat der Steuermann des Truppenteils (Obersteuermann des Verbandes) dem Kommandeur die Verteilung der Ziele auf die Leitstellen und die Steuermannleitoffiziere vorzuschlagen und die Arbeit der Besetzungen beim Heranleiten an die Luftziele (Erdziele) zu kontrollieren. Die Flugzeuge (Verbände) sind bis zum visuellen Erkennen des Zieles unter Berücksichtigung der optimalen Angriffsmethode und Anflugrichtung an die Erd- bzw. Seeziele heranzuleiten.
    Beim Heranleiten an Luftziele sind die Flugzeuge in eine taktisch günstige Lage zum Luftziel und in eine Entfernung, die das Orten des Luftzieles durch den Flugzeugführer (mit dem Funkmeßvisier oder visuell) sowie die selbständige Annäherung und den Angriff gewährleisten, zu leiten.
  54. Der Steuermann des Truppenteils (der Einheit), der sich an Bord des Flugzeugs des Kommandeurs des Truppenteils (der Einheit) oder im Bestand des Verbandes (bei einsitzigen Flugzeugen) befindet, hat während des Fluges dem Kommandeur bei der Kontrolle der Position der Flugzeuge in der Gefechteordnung, bei der Realisierung des Zusammenwirkens zwischen den Flugzeugen (Verbänden) in der Gefechtsordnung, bei der Durchführung des Manövers zum Überwinden der Luftverteidigung des Gegners, beim Sicherstellen des genauen Zielanfl)ges (Anflug des Absetzplatzes) durch die Flugzeuge (Verbände), bei der Zielsuche im befohlenen Raum, beim Bombenwurf und beim Absetzen von Truppen und Lasten Hilfe zu leisten.