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Dienstvorschriften der NVA > DV 128/0/001 Steuermannsdienst der Fliegerkräfte der NVA > Nav. Vorbereitung und Flugsicherheit

Dienstvorschriften

DV 128/0/001 - Steuermannsdienst der Fliegerkräfte der NVA

5. Navigatorische Vorbereitung des fliegenden Personals nach Erhalt der Gefechtsaufgabe

Organisation der navigatorischen Vorbereitung

  1. Die navigatorische Vorbereitung des fliegenden Personals nach Erhalt der Gefechtsaufgabe ist vom Steuermann des Truppenteils (Obersteuermann des Verbandes) auf der Grundlage des Entschlusses des Kommandeurs und der Weisungen des übergeordneten Steuermanns zu organisieren. Der Umfang dieser Vorbereitung wird durch den Stand der allgemeinen navigatorischen Ausbildung des fliegenden Personals sowie durch den Charakter der gestellten Aufgabe und die Bedingungen zur Erfüllung dieser Aufgabe bestimmt.
  2. Die navigatorische Vorbereitung ist in den Einheiten (taktischen Gruppen) unter Leitung der Steuerleute der Einheiten (der verantwortlichen Steuerleute der taktischen Gruppen) durchzuführen.
    Die navigatorische Vorbereitung des fliegenden Personals umfaßt:
    • die Vorbereitung der Besetzungen,
    • die Vorbereitung der Flugkarten,
    • die Berechnung des Fluges und die Vorbereitung der Daten für die Navigation, den Einsatz der Bomben und die Durchführung des Suchens und der Aufklärung sowie für das Absetzen der Truppen und Lasten.
      In allen Fällen ist den Besatzungen (Flugzeugführern), unabhängig vom Charakter der Gefechtshandlungen, die notwendige Zeit für die navigatorische Vorbereitung zur Verfügung zu stellen.
      Die navigatorische Vorbereitung des fliegenden Personals besteht aus der navigatorischen Flugvorbereitung und der navigatorischen Startvorbereitung.
  3. Navigatorische Flugvorbereitung

  4. Während der navigatorischen Flugvorbereitung zur Erfüllung der gestellten Gefechtsaufgabe ist die Besatzung (der Flugzeugführer) verpflichtet,
    • die Flugaufgabe und die Ordnung ihrer Erfüllung zu studieren,
    • die Flugstrecke in die Karte einzuzeichnen und zu studieren,
    • den Charakter des Zieles und seine Lage zu studieren,
    • die Flugberechnung durchzuführen und die erforderlichen Einstellwerte für die Visier- und Navigationsausrüstung vorzubereiten,
    • die Wetter- und Kernstrahlungslage auf der Flugstrecke und im Handlungsraum zu analysieren,
    • die Handlungen der Besatzung zum Wiederherstellen der Orientierung im Flugraum sowie die Maßnahmen zum Gewährleisten der Sicherheit der Navigation und des Gefechtseinsatzes unter Berücksichtigung der konkreten Lage zu präzisieren,
    • die Angaben über den Standort und den Betrieb der Flugsicherungsmittel zu präzisieren,
    • den Steuermannsplan auszuarbeiten und sich klarzumachen,
    • im Flugzeug die Einsatzbereitschaft der Navigationsausrüstung, der Luftlandeausrüstung, der Bombenbewaffnung sowie der Apparatur für die Luftaufklärung und das Suchen zu überprüfen.
      Die navigatorische Flugvorbereitung ist in der Regel mit einem Training auf den Trainingsgeräten und in den Flugzeugkabinen abzuschließen.
  5. Das Einzeichnen der Flugstrecke in die Flugkarte umfaßt:
    • das Eintragen der Weglinie,
    • das Markieren der Hauptpunkte der Flugstrecke,
    • das Einzeichnen der Entfernungen, der Wegwinkel und der Flugzeitberechnung,
    • das Einzeichnen der Wegabschnitte nach Zeit sowie der befohlenen (berechneten) Zeit des Eintreffens an den befohlenen Linien und am Handlungsobjekt (Ziel),
    • das Markieren des Reliefs und der Magnetdeviationen,
    • das Eintragen der notwendigen Angaben und des Koordinatensystems zur Nutzung der Kurssysteme und der funktechnischen Systeme, der automatischen Navigationsanlagen und der Komplexsysteme für die Navigation.
      Nach dem Studium der Flugstrecke muß die Besatzung kennen: 
    • das System der markanten Orientierungsmerkmale und die Möglichkeiten ihrer Nutzung zur Orientierung,
    • den Standort der Flugplätze, der Landeplätze und der Zonen mit besonderem Flugregime,
    • die Besonderheiten des Geländereliefs und gefährliche Flughöhen auf den Streckenabschnitten,
    • Orientierungsmerkmale zum Erkennen der Frontlinie oder der Staatsgrenze,
    • die Orientierungsmerkmale, die die Anwendung der Funkmeßmittel zur Navigation und zur Korrektur der Navigationsautomaten und Kurssysteme ermöglichen,
    • die Sicherheitsbestimmungen und Regeln für die Wiederherstellung der Orientierung auf den Streckenabschnitten,
    • die Abschnitte für das Kreuzen von Luftstraßen.
      Die Flugstrecke und das Manöver des Flugzeugs im Zielraum kann zusätzlich in eine Karte großen Maßstabes oder in einen Luftbildplan eingezeichnet werden.
      In diese Karten oder Luftbilder sind einzuzeichnen und zu markieren:
    • das Ziel (der Absetzplatz) und der Visierpunkt,
    • die Orientierungsmerkmale, die zum Auffinden des Zieles (des Absetzplatzes) und des Visierpunktes genutzt werden können,
    • der Beginn des Kampfkurses,
    • die Weglinie vom letzten Orientierungsmerkmal zumZiel.
  6. Das Studium des Zieles (Absatzplatzes, Aufklärungsraumes) ist durchzuführen anhand:
    • des Materials, das in den Zielunterlagen vorhanden ist,
    • von Karten großen Maßstabes, der Luftbilder und Beschreibung,
    • der Meldungen der Besatzungen, die diese Ziele (Absatzplätze, Aufklärungsobjekte) bereits angeflogen haben.
      Nach dem Studium des Zieles muß die Besatzung kennen:
    • den genauen Standort des Zieles (Absetzplatzes), seinen Charakter und seine Ausmaße,
    • das System der visuellen und Funkmeßorientierungemerkmale, die das schnelle und sichere Finden des Zieles (Absatzplatzes) und die Korrektur der Einstellwerte der Navigations- und Bombenwurfsysteme ermöglichen,
    • die Höhe des Zieles (des Absetzplatzes) über dem Startflugplatz (über dem Punkt der Höhenkorrektur),
    • die Sicherheitsmaßnahmen beim Einsatz der Bomben (beim Absetzen von Luftlandetruppen und Lasten),
    • das System der Luftverteidigung im Raum der Ziele,
    • das Vorhandensein von Scheinobjekten, die das Ziel imitieren,
    • den Arbeitscharakter der funkelektronischen Mittel des Gegners, die zur Erzeugung aktiver und passiver Störungen bestimmt sind.
  7. Bei der Vorbereitung auf Gefechtshandlungen gegen Erd-, See- und Luftziele auf Abruf mit Aufgabenstellung in der Luft müssen die Besetzungen (Flugzeugführer) auf zwei bis vier festgelegten Flugstrecken für den Flug zu den wahrscheinlichen Zielräumen vorbereitet sein. Vor oder nach dem Start ist den Besatzungen die Nummer der Flugstrecke, auf der der Flug durchzuführen ist, bekanntzugeben.
  8. Die Einstellwerte für den Bombenwurf (das Absetzen von Luftlandetruppen und Lasten) sind für die Haupt- und Ausweichziele (Absetzplätze) unter Berücksichtigung der Zielbedingungen und der Visiereinrichtungen des Flugzeugs zu bestimmen und vor dem Start vom Steuermann des Truppenteils (Steuermann der Einheit) zu berechnen.
  9. Die Einstellwerte für die Navigation- und Bombenwurfausrüstung und Entfernungemeßsysteme sind auf der Grundlage der genauen geodätischen Koordinaten der Ziele (Absetzplätze) sowie der Visierpunkte für die Haupt- und Ausweichziele (Absetzplätze) und für die gewählten Anflugrichtungen zum Ziel zu bestimmen.Zum Vermeiden möglicher Fehler sind die Berechnungen doppelt durchzuführen und die Ergebnisse sorgfältig zu überprüfen.
  10. Nach dem Studium der Wetterbedingungen und der Kernstrahlungslage muß die Besatzung kennen
    • die tatsächliche Wetter-und Kernstrahlungslage im Raum der Gefechtshandlungen und an den Ausweichflugplätzen,
    • die Angaben über die Wetterelemente und Wettererscheinungen in den Flughöhen, den Charakter der Bewölkung und die Flugbedingungen in den Wolken, die möglichen Wetteränderungen und Änderungen der Kernstrahlungslage während der Erfüllung der Gefechtsaufgabe (des Fluges),
    • die Möglichkeit der Bildung von für den Flug gefährlichen Wettererscheinungen,
    • die Windrichtung und -stärke, die von der Wetteraufklärungebesatzung oder nach dem Sondenaufstieg und der Windprognose für die verschiedenen Höhen ermittelt wurden,
    • die Angaben über die Lufttemperatur bis zur praktischen Gipfelhöhe des eigenen Flugzeuge sowie über die Unter- und Obergrenze der Tropopause,
    • den Luftdruck in Höhe der SLB (QFE).
      Bei Flügen mit einer Dauer über 6 Stunder muß die Besatzung eine Kopie der barischen Topographiekarte des Flugraumes mitführen.
  11. Steuermannsplan

  12. Während der navigatorischen Vorbereitung auf die Erfüllung der Aufgabe müssen sich die Besetzungen die Ordnung ihrer Arbeit in der Luft vom Start bis zur Landung genau klarmachen und den Steuermannsplan erarbeiten.
    Der Inhalt des Steuermannsplanes wird durch den Charakter der Aufgabe, durch die Ausrüstung des Flugzeugs und durch die navigatorische und taktische Lage während der Durchführung des Fluges bestimmt.
    Der Steuermannsplan ist auf der Grundlage der Weisungen des Steuermanns des Truppenteils oder des Steuermanns der Einheit in Form eines Schemas der Flugetrecke zu erarbeiten; in dieses Schema wird die am Boden erarbeitete Ordnung der Handlungen der Besatzung in der Luft vom Start bis zur Landung eingetragen. Die Flugzeugführer von einsitzigen Flugzeugen haben sich ihren ausgearbeiteten Steuermannsplan einzuprägen und einzelne Elemente auf dem Knieplanchett zu notieren oder in die Flugkarte einzutragen. Bei Flügen im Verband haben die geführten Besatzungen ihre Steuermannspläne auf der Grundlage der Weisungen des Steuermanns des Truppenteile (Steuermanns der Einheit) zu erarbeiten. Ihr Inhalt muß vollständig dem Inhalt des Steuermannsplanes des Führenden des Verbandes entsprechen.
    Der Steuermannsplan muß enthalten:
    • die Startordnung, die Methode des Aufbaus der Gefechtsordnung und das Manöver zum Anflug des APS,
    • die Ordnung und die Methoden zur Anwendung der Navigationsausrüstung beim Anflug des APS und der befohlenen Punkte der Flugstrecke (WP) unter Berücksichtigung der Forderungen hinsichtlich der Funktarnung und der elektronischen Gegenwirkung des Gegners,
    • die Höhenstaffelungen und die Sicherheitshöhen auf den Etappen der Flugstrecken sowie die Anzeigen des barometrischen Höhenmessers entsprechend der befohlenen Staffelungshöhe,
    • die Methoden der Wegkontrolle und -berichtigung auf den Etappen der Flugstrecke,
    • die Ordnung des Manövers zum Treffen mit den zusammenwirkenden Flugzeugen (Verbänden), zum Überwinden der Luftverteidigung des Gegners und zum Eintreffen am Ziel (Absetzplatz, Aufklärungsraum) zur befohlenen Zeit,
    • die Ordnung der Handlungen bei der Zielneuzuweisung,
    • die Ordnung des Suchens des Haupt- oder Ausweichzieles (des Absetzplatzes),
    • die Methoden des Bombenwurfes (des Absetzens),
    • die Ordnung des Manövers beim Zielanflug und beim Abflug vom Ziel,
    • die Methoden zur Wegkontrolle und -berichtigung beim Rückflug,
    • die Methode zum Anflug des Endpunktes der Flugstrecke (EPS) und des Landeflugplatzes,
    • die Ordnung und die Methoden zum Auflösen der Verbände und zur Höhenaufgabe sowie die Landeverfahren zur Landung auf dem Start- und den Ausweichflugplätzen,
    • die Regeln zum Gewährleisten der Flugsicherheit unter den verschiedenen Bedingungen der navigatorischen, Wetter- und Kernstrahlungslage sowie die Handlungen der Besatzung bei Orientierungsverlust und in anderen besonderen Fällen während des Fluges.
  13. Bei Flügen in einer gemeinsamen Gefechtsordnung auf einer Flugstrecke müssen die eingezeichneten Strecken, die Flugberechnungen und die Einstellwerte für die Visier- und Navigationseinrichtungen bei allen Besatzungen gleich sein. Dazu hat der Steuermann des Truppenteile (Steuermann der Einheit) die Ergebnisse seiner Berechnungen den Besatzungen zu übermitteln.
  14. Navigatorische Startvorbereitung

  15. Die navigstorische Startvorbereitung der Besatzungen hat unmittelbar vor dem Flugbeginn zu erfolgen.
    Während der Startvorbereitung ist die Durchführung der Aufgabe in Abhängigkeit von den tatsächlichen Bedingungen des bevorstehenden Fluges zu präzisieren. Dazu ist die Besatzung (der Flugzeugführer) verpflichtet,
    • die Wetter- und die aufgeklärte Kernstrahlungslage zu präzisieren,
    • die Werte der Flugberechnung unter Berücksichtigung des Windes zu präzisieren,
    • im Flugzeug die Vorflugkontrolle der Navigations- und Luftlandeausrüstung, der Bombenbewaffnung sowie der Apparatur für die Luftaufklärung und das Suchen durchzuführen,
    • die erforderlichen (berechneten) Werte in die Visier- und Navigationsanlagen einzugeben,
    • das richtige Anhängen der Bewaffnung (Bomben, Minen, Torpedos) bzw. die Unterbringung der Angehörigen der Luftlandetruppen bzw. Lasten zu überprüfen,
    • an den Borduhren die genaue Zeit einzustellen.
  16. Der Steuermann des Truppenteils (Steuermann der Einheit) ist während der Startvorbereitung verpflichtet,
    • dem fliegenden Personal die navigatorische Lage im Raum der Flüge bekanntzugeben,
    • dem fliegenden Personal die präzisierten Angaben über den Standort, den Arbeitscharakter und die Nutzung der Flugsicherungsmittel während des Fluges mitzuteilen,
    • Veränderungen der Flugstrecke und der Höhenstaffelungen bekanntzugeben,
    • die Berichtigung für den barometrischen Höhenmesser zum Einhalten der befohlenen Höhenstaffelungen zu berechnen,
    • die Werte für den Bombenwurf und für das Absetzen der Luftlandetruppen (Lasten) zu präzisieren,
    • die Zeit des Zielanfluges (des Punktes für das Absetzen) zu präzisieren,
    • die genaue Zeit bekanntzugeben.
  17. Überprüfung der Flugbereitschaft

  18. Die Überprüfung der Flugbereitschaft hat das Ziel, rechtzeitig Mängel in der navigatorischen Vorbereitung des fliegenden Personals festzustellen und zu beseitigen und zu verhindern, daß unvorbereitete Besatzungen zum Flug zugelassen werden. Die Überprüfung ist während der Flugvorbereitung der Besatzungen (Flugzeugführer) durchzuführen. Der Start ohne Überprüfung der navigatorischen Flugvorbereitung der Besatzung (des Flugzeugführers) ist verboten!
    Die Überprüfung der navigatorischen Flugvorbereitung umfaßt:
    • die Überprüfung der Flugbereitschaft der Besatzung,
    • die Überprüfung der Einsatzbereitschaft der Navigationsgeräte, der Luftlandeausrüstung, der Bombenbewaffnung sowie der Apparatur für die Luftaufklärung und das Suchen.
      Die navigatorisohe Flugbereitschaft der Besatzung ist nach folgenden Schwerpunkten zu überprüfen:
    • Kenntnis der gestellten Aufgabe und der Ordnung für die Erfüllung der Aufgabe entsprechend dem Steuermannsplan,
    • Vorhandensein der für den Flug erforderlichen vorbereiteten Karten,
    • Kenntnis des Geländes und der Wetterbedingungen auf der Flugstrecke sowie der Besonderheiten des Suchens des Zieles (des Absetzplatzes) und des Zielanfluges,
    • richtige Berechnung der festgelegten Werte für die Erfüllung der Aufgabe und richtige Eingabe dieser Werte in die Visier- und Navigationsanlagen,
    • Vorhandensein der richtigen Flugberechnung sowie der für den Flug erforderlichen grafischen Darstellungen und Tabellen und des Steuermannsgerätes,
    • Kenntnis des Verlaufes der Frontlinie bzw. der Staatsgrenze.
  19. Vorbereitung der Besatzungen der Gefechtsstände

  20. Die Besatzungen der Gefechtsstände (JLS) führen nach Erhalt der Gefechtsaufgabe eine mit dem fliegenden Personal abgestimmte Vorbereitung durch. Im Verlauf dieser Vorbereitung sind die Steuerleute (Steuermannleitoffiziere) verpflichtet,
    • die Aufgabe klarzumachen und die Ordnung ihrer Erfüllung zu kennen,
    • die Frontlinie (Staatsgrenze), die Sperreflugzonen, die Räume den selbständigen Suchens, die Flugstrecken zu den Zielen, die Einführungsabschnitte zum Abfangen der Luftziele aus der Startbereitschaft und aus dem Sperreflug sowie die Linien für die Übernahme und Übergabe der Leitung der Flugzeuge zu studieren und in die Jägerleitkarte einzutragen, 
    • den Ausbildungsstand des fliegenden Personals zu kennen,
    • den Arbeitsplatz, das Steuermannsgerät, die Tabellen, grafische Darstellungen und andere Auskunftsangaben vorzubereiten,
    • die Ordnung des Zusammenwirkens mit den benachbarten Gefeohtsständen zu kennen,die Handlungen in besonderen Fällen sowie die Maßnahmen zum Gewährleisten der Flugsicherheit und zur Hilfeleistung für in Not geratene Besatzungen zu kennen,
    • die Ordnung der Nutzung der vorhandenen Mittel für die objektive Kontrolle zu kennen.
  21. Während der Startvorbereitung haben die Steuerleute (Steuermannleitoffiziere) des Gefechtestandes (JLS) zu studieren:
    • die in der Flugplantabelle vorgenommenen Veränderungen und die Ordnung der Erfüllung der Aufgabe,
    • die Veränderungen der Flugstrecken und Staffelungshöhen,
    • die Besonderheiten der Erfüllung der Gefechtsaufgaben in Abhängigkeit von der Lage,
    • die Wetter- und Kernstrahlungslage im Raum der Flüge und ihre Vorhersage für die Zeit der Flüge.

6.Gewährleistung der navigatorischen Flugsicherheit

  1. Die Steuerleute der Verbände und die Steuerleute der Truppenteile haben zusammen mit dem Stab Maßnahmen zum Gewährleisten der navigatorischen Flugsicherheit zu erarbeiten und zu realisieren. Diese Maßnahmen müssen verhindern:
    • den Verlust der Orientierung während des Fluges, 
    • die Verletzung der Sicherheitsbestimmungen beim Bombenwurf sowie beim Absetzen von Truppen und Lasten, 
    • den Bombenwurf auf nicht befohlene Ziele (außerhalb des Schießplatzes),
    • den Zusammenstoß der Flugzeuge mit Bomben (Absetzmitteln), mit der Erdoberfläche (Wasseroberfläche) sowie mit Bodenhindernissen und Flugzeugen in der Luft,
    • den unbeabsichtigten Einflug in Zonen mit besonderem Flugregime, in das Territorium des Gegners oder das Territorium von benachbarten Staaten,
    • den Einflug in Räume mit gefährlichen Wettererscheinungen und in aktivierte Zonen,
    • die Verletzung des festgelegten Flugregimes.
  2. Die moderne Navigationsausrüstung bildet in Verbindungmit einem hohen Niveau der theoretischen und praktischen navigatorischen Ausbildung des fliegenden Personals die Grundlage zum Verhindern von Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen während des Fluges unter beliebigen Bedingungen der navigatorischen und taktischen Lage.
  3. Die Orientierung gilt als verloren, wenn die Besatzung des Flugzeugs den eigenen Standort nicht mit der Genauigkeit, die zum Bestimmen der weiteren Flugrichtung und zur Erfüllung der gestellten Aufgabe erforderlich ist, kennt.
    Die Orientierung gilt als zeitweilig verloren, wenn sie die Besatzung während des Fluges rechtzeitig wiederhergestellt, die Aufgabe erfüllt und die Landung auf dem befohlenen Flugplatz oder einem Ausweichflugplatz sicher durchgeführt hat.
    Die Orientierung gilt als vollständig verloren, wenn die Besatzung sie während des Fluges nicht oder nicht rechtzeitig wiederhergestellt hat, was zur Nichterfüllung der gestellten Aufgabe, zu einer Notlandung oder zum Verlassen des Flugzeugs führte.
    Bei Orientierungsverlust durch einen Verband gilt die Orientierung für die geführten Besatzungen als verloren, wenn sie nach Erhalt des Signale des Führenden über den Orientierungsverlust diesem keine Hilfe beim Wiederherstellen der Orientierung leisten kann.
  4. Die Hauptursachen für einen Orientierungsverlust können sein:
    • ungenügende navigatorische Flugvorbereitung der Besatzung,
    • Verletzung der Regeln der Navigation,
    • fehlende Kontrolle der Besatzungen in der Luft und Mängel in der Leitung der Flüge,
    • ungenügende Fertigkeiten in der komplexen Nutzung der Navigationsausrüstung während des Fluges bei Ausfall einzelner Mittel oder nicht rechtzeitiges Erkennen von Defekten (besonders der Kursgeräte),
    • ungenügende Fertigkeiten im Führen der Sichtorientierung,
    • ungenügende Vorbereitung der Besatzung zum Flug unter erschwerten Bedingungen.
  5. Bei einem Orientierungsverlust muß die Besatzung:
    • Ruhe und Besonnenheit bewahren,
    • sich vom Orientierungsverlust überzeugen,
    • den Orientierungsverlust dem Gefechtsstand (der JLS) oder dem Flugleiter bzw. bei fehlender Verbindung zum eigenen Gefechtsstand (Flugleiter) an andere Gefechtestände (Flugleitungen) melden,
    • das Notsignal der Kennungsapparatur einschalten und gleichzeitig das befohlene Signal über einen Orientierungsverlust ("Polus" oder "SOS") auf dem Verbindungskanal zur Bodenfunkstelle senden,
    • das Regime der maximalen Flugdauer und eine Flughöhe, die die Flugsicherheit, eine optimale Beobachtung des Geländes und die günstigsten Bedingungen für das Orten des Flugzeugs und die Hilfeleistung durch die Bodenfunkmeßstationen ermöglicht, einnehmen,
    • die Lage beurteilen, den Kraftstoffrest feststellen und in Abhängigkeit von den Flugbedingungen den Entschluß über die Art und Weise der Wiederherstellung der Orientierung entsprechend der Flugbetriebsvorsohrift, den Hauptflugregeln und der Ordnung zum Fliegen auf dem betreffenden Flugplatz fassen,
    • wenn der Orientierungsverlust in der Nähe der Staatsgrenze oder über dem Territorium des Gegners auftrat, Kurs auf das eigene Territorium einnehmen,
    • die Eintragungen des tatsächlichen Flugregimes, die Berechnungen, die Einstellwerte der automatisierten Navigationssystems sowie die Funktion der Kursgeräte überprüfen,
    • unter Einhaltung der Flugsicherheitsbestimmungen und Anwendung der Methoden, die im Steuermannsplan festgelegt sind, mit dem Wiederherstellen der Orientierung beginnen (zum Empfang von Peilwerten einer Peilerbasis darf ein Kreis als Warteverfahren geflogen werden).
      Der Flug mit beliebigen Kursen und erhöhten Geschwindigkeiten ist verboten.
      Nach dem Wiederherstellen der Orientierung muß die Besatzung dem Gefechtsstand (dem Flugleiter) den Kraftstoffrest melden und entsprechend den Weisungen des Gefechtsstandes (Flugleiters) handeln. Bei fehlender Verbindung zum Gefechtsstand (zur Flugleitung) faßt der Besatzungskommandeur den Entschluß selbständig; ist genügend Kraftstoff vorhanden, so ist die Erfüllung der Aufgabe unter der Bedingung fortzusetzen, daß die Zeit für den Anflug des Zieles (Absetzplatzes bzw. Aufklärungsraumes) nicht begrenzt ist.
  6. Die Besatzung des Gefechtsatandes (der Flugleitung) muß nach Empfang der Meldung der Flugzeugbesatzung über den Orientierungsverlust alle erforderlichen Maßnahmen zum Bestimmen des Standortes des Flugzeugs unter Ausnutzung aller verfügbaren funktechnischen Mittel einleiten und der Besatzung alle notwendigen Daten mitteilen.
    Unabhängig vom Vorhandensein einer Verbindung zum Gefechtsstand (zur Flugleitung) muß die Flugzeugbesatzung in allen Fällen Maßnahmen zum selbständigen Wiederherstellen der Orientierung und Gewährleisten der Flugsicherheit treffen.
    Wenn es nicht gelang, die Orientierung wiederherzustellen und der Kraftstoffvorrat im Flugzeug begrenzt ist, hat der Besatzungskommandeur Maßnahmen zur Rettung der Besatzung und des Flugzeugs zu treffen, d.h., er darf den Kraftstoff nicht vollständig verbrauchen und muß beim Flug über dem eigenen Territorium auf dem nächsten Flugplatz oder einem für die Landung geeigneten Platz landen. Ist die Landung des Flugzeugs nicht möglich, muß das Kommando zum Verlassen des Flugzeugs gegeben werden.
  7. Beim Orientierungsverlust während des Verbandsfluges hat der Kommandeur des Verbandes die Orientierung entsprechend den allgemeinen Bestimmungen wiederherzustellen und die geführten Besatzungen nach dem Standort zu fragen. Nach Erhalt der Standortangaben von den geführten Besatzungen hat er seinen Standort zu präzisieren und bei Notwendigkeit die Führung des Verbandes seinem Stellvertreter oder einem der Geführten, der seinen Standort kennt, zu übergeben.
    Bei fehlender Funkverbindung im Verband muß diejenige Besatzung, die ihren Standort genau kennt, nach dem Signal des Verbandskommandeurs über den Verlust der Orientierung nach vorn fliegen und ihre Bereitschaft zur Führung des Verbandes anzeigen.
    Der Wechsel des Führenden des Verbandes, der die Orientierung verloren hat, enthebt ihn nicht von der Verantwortung für die Erfüllung der Aufgabe.
    Geführte Besatzungen, die die Orientierung verloren haben, müssen ihre Position in der Gefechtsordnung einhalten und dem Verbandskommandeur den Orientierungsverlust melden.
  8. Die Sicherheitsmaßnahmen beim Bombenwurf und beim Absetzen von Luftlandetruppen und Lasten müssen verhindern:
    • den Abwurf der Bomben auf nicht befohlene Ziele (außerhalb des Schießplatzes) sowie das Absetzen von Luftlandetruppen (Lasten) auf nicht befohlene Plätze, 
    • den Zusammenstoß der Flugzeuge mit Bomben (Torpedos, Minen, Luft-Boden-Raketen), die vom eigenen oder von einem anderen Flugzeug abgeworfen wurden,
    • den Zusammenstoß der Flugzeuge mit Fallschirmspringern (Lasten), die von einem anderen Flugzeug abgesetzt wurden,
    • das Beschädigen der eigenen Flugzeuge durch die Detonationen von Bomben, Torpedos, Minen und Raketen.
  9. Der Bombenwurf auf Ziele, die sich in unmittelbarer Nähe der eigenen Truppen befinden, darf nur dann erfolgen, wenn die Besatzung überzeugt ist, daß die eigenen Truppen (Schiffe) nicht getroffen werden.
    Der Bombenwurf (das Absetzen) ist verboten, wenn die Besatzung nicht überzeugt ist, daß der Bombenwurf (das Absetzen) auf das befohlene Ziel (auf den befohlenen Absatzplatz) erfolgt.
  10. Zum Verhindern des Abwurfes von Bomben auf nicht befohlene Ziele (außerhalb des Schießplatzes), des Absetzens der Truppen und der Lasten auf nicht befohlene Plätze sowie zum Ausschließen von Schlägen gegen die eigenen Truppen ist die Besatzung verpflichtet,
    • den Zielraum (Absetzplatz) genau zu studieren und seinen Standort sowie die Tarn- und Erkennungsmerkmale genau zu kennen,
    • den Visierpunkt richtig auszuwählen,
    • Maßnahmen zum sicheren Erkennen des Zieles (des Absetzplatzes) zu treffen,
    • die Einstellwerte richtig zu berechnen und richtig in die Visiereinrichtungen einzugeben sowie das Einstellen der Werte vor dem Anflug des Beginns des Kampfkurses zu kontrollieren,
    • solche Zieleinrichtungen und Methoden zu wählen, die den wirksamsten Einsatz der Bomben unter den konkreten Bedingungen der Lage garantieren,
    • beim Bombenwurf und beim Absetzen von Luftlandetruppen und Lasten ein genaues Zielen durchzuführen,
    • die Navigations- und Luftlandeausrüstung, die Bombenbewaffnung sowie die Ausrüstung für das Suchen und die Aufklärung richtig im Flugzeug zu nutzen.
  11. Zum Verhindern des Abwurfs der Bomben auf nicht befohlene Ziele oder außerhalb des Schießplatzes (Absetzen von Luftlandetruppen und Lasten auf nicht befohlene Plätze) bei Übungsflügen ist es außerdem erforderlich,
    • den Raum des Schießplatzes (Absetzplatzes), die Lage der Ziele auf dem Schießplatz sowie die Funkmeßorientierungsmerkmale in diesem Raum sorgfältig zu studieren,
    • die Schießplatzgrenzen eindeutig zu kennzeichnen,
    • die Bestimmungen, die in der Ordnung für den jeweiligen Schießplatz und in der DV 101/0/008 für die Schießplätze der Luftstreitkräfte festgelegt sind, genau einzuhalten,
    • die Arbeit der Flugsicherungsmittel, die zum Sicherstellen des Punktes für den Beginn des Absetzens der Luftlandetruppen und Lasten entfaltet wurden, zu kontrollieren,
    • vom Boden aus mit Hilfe der Flugsicherungemittel die richtige Einnahme des Kampfkurses zu kontrollieren.
  12. Zum Ausschließen eines Zusammenstoßens des Flugzeuge mit Bomben und Lasten, die von anderen Flugzeugen (Verbänden) abgeworfen wurden, sind die entsprechenden Zeitabstände zwischen den Flugzeugen und Verbänden sowie die befohlenen Flughöhen einzuhalten.
    Zum Ausschließen des Zusammenatoßens des eigenen Flugzeugs mit der im Sturzflug abgeworfenen Bombe ist das Abfangen aus dem Sturzflug sofort nach dem Abwurf zu beginnen.
  13. Zum Ausschließen des Einfluges des eigenen oder der nachfolgenden Flugzeuge in die Wirkungszone der abgeworfenen Vernichtungsmittel ist die Gefechtsordnung so aufzubauen, daß sich die nachfolgenden Flugzeuge außerhalb der Wirkungszone der Vernichtungsmittel, die von den vorausfliegenden Flugzeugen abgeworfen wurden, befinden. Außerdem sind In Abhängigkeit vom Typ und dem Kaliber der Vernichtungsmittel die entsprechenden Sicherheitshöhen für den Abwurf festzulegen oder die notwendigen Verzögerungszeiten an den Zündern einzustellen.
  14. Bei einer erforderlichen Notlandung außerhalb des Flugplatzes sind die Bomben (Minen, Torpedos, Luft-Boden-Raketen) über dem Territorium des Gegners scharf und über dem eigenen Territorium blind und außerhalb von Ortschaften abzuwerfen.
  15. Zum Ausschließen eines Zusammenstoßens des Flugzeuge mit der Erdoberfläche (Wasseroberfläche) und mit Bodenhindernissen darf die Flughöhe auf der Flugstrecke und im Flugplatzraum beim Flug unter schwierigen Wetterbedingungen nicht unterhalb der Sioherheitsflughöhe liegen.
    Die wahren Sicherheitsflughöhen sind laut den Festlegungen der Flugbetriebsvorschrift, der DV bzw. Anleitungen für die Gefechtsausbildung, der Hauptflugregeln und der anderen militärischen Bestimmungen festzulegen.
  16. Während der Flugvorbereitung hat die Besatzung anhand der befohlenen wahren Sicherheitsflughöhe die Gerätesicherheitsflughöhe unter Berücksichtigung des Geländereliefs, der Höhe der Hindernisse, der Angaben über die Veränderung des Luftdruckes auf der Flugstrecke während des Fluges sowie der summaren aerodynamischen und Wellenwiderstandsfehler, der temperaturabhängigen Fehler und der Gerätefehler des Höhenmessers zu berechnen.
  17. Die Geländeerhebungen und die Höhe der Hindernisse sind beim Bestimmen der Sicherheitsflughöhe in einem Streifen von 25 km beiderseits der Achse der Flugstrecke und für Platzflüge im Radius des Flugleitungabereichs zu beruoksiohtigen.
    Unter schwierigem Wetterbedingungen ist der Flug in Höhen unterhalb der Sioherheitsflughöhe verboten!
  18. Die tatsächlichen oder vorhergesagten Wetterbedingungen, die zum Berechnen der Sicherheitsflughöhe erforderlich sind (Verteilung den Luftdruckes auf der Flugstrecke, Tendenz der Veränderung des Druckes und der Temperatur), sind durch den meteorologischen Dienst zu melden.
  19. Die Staffelungshöhe ist beim Flug naoh dem barometrischen Höhenmesser unter Berücksichtigung seiner Gesamtkorrektur (aerodynamische Korrektur, Wellenkorrektur und Gerätekorrektur) zu halten. Dabei ist die Skalenanzeige "760" der beweglichen Druckskala auf den unbeweglichen Index der Höhenskala zu stellen.
    Die Besatzung ist verpflichtet, die Zeiger der barometrischen Höhenmesser vor dem Start auf Null zu stellen. Beim Steigflug ist die Skala des barometrischen Höhenmessers beim Schneiden der Übergangshöhe, die der Flughöhe in der Platzrunde entspricht, vom barometrisohen Druck am Flugplatz auf 760 Torr umzustellen.
    Die Übergangshöhe ist in den Schemata für den Sinkflug und den Landeanflug anzugeben.
    Auf mehrsitzigen Flugzeugen mit zwei barometrischen Höhenmessern ist der Standarddruck zuerst vom Steuermann und nach dem Einnehmen des Kurses vom Besatzungskommandeur einzustellen.
    Auf schnell fliegenden Flugzeugen mit einem barometrischen Höhenmesser ist die befohlene Staffelungshöhe bei Flügen mit Landung auf den Startflugplätzen nach dem Höhenmesser, dessen Zeiger vor dem Start auf Null gestellt wurden, einzuhalten. In diesem Falle ist die Gerätehöhe der befohlenen Staffelung, die dem Standarddruck entspricht, von der Besetzung oder vom Steuermann des Truppenteile (Gefechtsstandes) bzw. vom diensthabenden Steuermann zu ermitteln und den Besatzungen mitzuteilen bzw. - falls erforderlich - über Funk zu übermitteln.
    Bei Überflügen mit Flugzeugen, die mit einem barometrischen Höhenmesser ausgerüstet sind, ist die Besatzung verpflichtet, nach dem Einnehmen der befohlenen Staffelungshöhe die Skalenanzeige "760" der Druckskala des barometrischen Höhenmessers an den beweglichen Index der Höhenskala zu stellen und danach in der befohlenen Höhe auf der Flugstrecke zu fliegen.
    Bei Überflügen ist nach Standarddruck zu fliegen.
  20. Die befohlene wahre Höhe ist bei Flügen in Höhen, die unter der Höhe der unteren Staffelung liegen, nach dem barometrischen Höhenmesser einzuhalten und anhand des Funkhöhenmessers zu kontrollieren.
    Auf Flugzeugen mit einem barometrischen Höhenmesser ist die befohlene wahre Höhe nach dem Höhenmesser, dessen Zeiger vor dem Start auf Null gestellt wurde, einzuhalten und anhand des Funkhöhenmessers zu kontrollieren. In diesem Falle ist die Gerätehöhe von der Besatzung, vom Steuermann des Truppenteils (Gefechtsstandes) oder vom diensthabenden Steuermann zu ermitteln.
  21. Zum Ausschließen eines Zusammenstoßens der Flugzeuge in der Luft beim Durchstoßen der Wolken nach oben und unten müssen die Flugzeugbesatzungen am befohlenen Punkt für den Beginn des Steigfluges (Sinkfluges) mit Sicherheitszeitabständen in die Wolken einfliegen und das befohlene Flugregime genau einhalten. 
  22. Zum Ausschließen eines unvorhergesehenen Einfluges der Flugzeuge in Zonen mit besonderem Flugregime und in das Territorium des Gegners oder benachbarter Staaten ist jede Besatzung verpflichtet, die befohlene Flugstrecke strikt einzuhalten.
  23. Bei allen Flügen über dem Territorium dar DDR und bei Flügen über dem Territorium anderer Länder in einem 150-km-Grenzstreifen sind in die Flugkarte einzuzeichnen:
    • die Staatsgrenze,
    • der Verlauf des Grenzsperrstreifens,
    • die Sperrpeilungen.
  24. Zum Ausschließen des Einfluges des Flugzeuge in gefährliche atmosphärische Erscheinungen und in Zonen mit Kernstrahlung hat die Besatzung vor dem Flug die Wetterlage und die vorhergesagte Kernstrahlungslage auf der Flugstrecke auf der Grundlage der Informationen vom Boden, der Angaben der Bord- und Bodenfunkmeßstationen sowie der visuellen Beobachtungen zu studieren. Während des Fluges sind Veränderungen der Wetterbedingungen zu beachten und die Entfernungen zu den Zentren der Gewittertätigkeit (Wolken von Kerndetonationen) sowie ihre Bewegungsrichtung und Geschwindigkeit zu bestimmen.Treten während des Fluges schwierige Wetterbedingungen auf, für die die Besatzung nicht ausgebildet (bzw. zugelassen) ist, muß der Besatzungskommandeur (Flugzeugführer) dem Flugleiter (GS) Meldung erstatten, die Erfüllung der Aufgabe abbrechen, nach Möglichkeit zum Sichtflug übergehen, unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen für die Navigation in einen Raum mit einfachen Wetterbedingungen fliegen und auf Weisung des Flugleiters (GS) auf dem eigenen Flugplatz oder einem Ausweiohflugplatz landen.
  25. Jeder Orientierungsverlust während des Fluges, jeder Abwurf von Bomben auf nicht befohlene Ziele (außerhalb des Schießplatzes), jedes Absetzen von Luftlandetruppen und Lasten außerhalb des befohlenen Absetzplatzes sowie jede Verletzung der Flugregeln, des Flugregimes und der Staatsgrenze ist zu untersuchen und mit dem fliegenden Personal auszuwerten.
    Im Ergebnis der Untersuchung sind die Ursachen und die Schuldigen zu ermitteln und Maßnahmen zum Verhindern solcher Verstöße in der Zukunft zu treffen.
    Die wahrheitsgetreue Meldung der Besatzung (des Flugzeugführers) über die Tatsache und die Ursachen des Vorkommnisse sowie über die zugelassenen Fehler, die zum Vorkommnis führten, trägt zum Verhindern weiterer Vorkommnisse bei und ist beim Festlegen von Disziplinarmaßnahmen zu berücksichtigen.