Dienstvorschriften

DV 128/0/001 - Steuermannsdienst der Fliegerkräfte der NVA

Seiteninhalt

Inhaltsverzeichnis

  • 0. Einleitung
  • 1. Aufgaben des Steuermannsdienstes
  • 2. Pflichten der Angehörigen des Steuermannsdienstes
  • 3. Allgemeine navigatorische Vorbereitung der Verbände und Truppenteile
    • Aufgabe und Inhalt
    • Navigatorische Ausbildung des fliegenden Personals
    • Navigatorische Ausbildung der Besatzungen der Gefechtsstände und der Funkmeßlandesysteme
    • Navigatorische Ausbildung der Flugleiter auf den Schießplätzen
    • Kontrolle der Einsatzbereitschaft der Navigationsausrüstung und der Bombenbewaffnung der Flugzeuge
    • Erarbeiten der Dokumente, die die Ordnung der Flugdurchführung festlegen
    • Allgemeine Vorbereitung der Karten und des Steuermannsgerätes
    • Organisation des Zeitdienstes für das fliegende Personal
  • 4. Navigatorische Sicherstellung der Gefechtshandlungen (Flüge) der Verbände und Truppenteile
    • Organisation der navigatorischen Sicherstellung
    • Vorbereiten von Auskunftsangaben und navigatorischen Berechnungen
    • Organisation der Nutzung der Flugsicherungsmittel
    • Ausarbeiten von Vorschlägen (Auskunftsberichten) durch den Obersteuermann des Verbandes (Steuermann des Truppenteile) nach Erhalt der Gefechtsaufgabe
    • Ingenieur-Steuermanneberechnung
    • Ausarbeiten des Teilbeitrages zu den Gefechtsdokumenten des Verbandes für die navigatorisohe Sicherstellung der Gefechtehandlungen
    • Lösung der navigatorischen Aufgaben im Verlauf der Gefechtshandlungen
  • 5. Navigatorische Vorbereitung des fliegenden Personale nach Erhalt der Gefechtsaufgabe
    • Organisation der navigatorischen Vorbereitung
    • Navigatorische Flugvorbereitung 
    • Steuemannsplan
    • Navigatorisohe Startvorbereitung 
    • Überprüfung der Flugbereitschaft
    • Vorbereitung der Besatzungen der Gefechtsstände
  • 6. Gewährleistung der navigatorischen Flugelcherheit
  • 7. Navigatorisohe Kontrolle und Bewertung den Gefechtseinsatzes
    • Nachweisführung und Berichterstattung

Anlage 1: Taktische Zeichen und Abkürzungen für Eintragungen in die Flugkarten (Schemata), Bordjournale und Steuermannspläne

0. Einleitung

Die vorliegende Dienstvorschrift legt fest:

  • die Aufgaben des Steuermannsdienstes,
  • die Dienstpflichten der Steuerleute,
  • die navigatorische Sicherstellung der Gefechtshandlungen (Flüge) der Fliegerkräfte,
  • den Umfang und die Ordnung der navigatorischen Ausbildung und Vorbereitung des fliegenden Personals sowie der Besatzungen der Gefechtsstände,
  • die Forderungen an die Kontrolle und Bewertung der Navigation sowie des Bombenwurfs,
  • die Gewährleistung der navigatorischen Flugsicherheit.

Ihre Festlegungen sind verbindlich für das gesamte fliegende und leitende Personal der Einheiten, Truppenteile, Verbände, Stäbe, Gefechtsstände und militärischen Lehranstalten der Fliegerkräfte der Nationalen Volksarmee sowie für die Fliegerkräfte der Grenztruppen der DDR.

Alle Festlegungen sind in Abhängigkeit von den konkreten Lagebedingungen anzuwenden.

Die für die Ebene "Verband" getroffenen Festlegungen haben gleichermaßen Gültigkeit für die Offiziershochschulen und selbständigen Truppenteile; die Festlegungen für Truppenteile gelten gleichermaßen für selbständige Einheiten. Die Begriffe "Flugzeug" und "Flugzeugführer" schließen Hubschrauber und Hubschrauberführer ein, sofern keine besonderen Festlegungen getroffen wurden. Der Begriff "fliegendes Personal" schließt die Steuerleute der Besatzungen ein.