Dienstvorschriften

DV 128/0/001 - Steuermannsdienst der Fliegerkräfte der NVA

1.Aufgaben des Steuermannsdienstes

  1. Der Steuermannsdienst befaßt sich mit den Fragen der Theorie und Praxis der Flugnavigation (unter Flugnavigation ist das Führen aller bemannten Flugapparate zu verstehen), des Bombenwurfs (unter Bombenwurf ist das gezielte Abwerfen von Bomben, Torpedos und Minen sowie das Verlegen von Bojen zu verstehen), des Heranleitens von Flugzeugen an befohlene Ziele und des Absetzens von Truppen und Lasten, mit der navigatorischen Ausbildung der Einheiten, Truppenteile und Verbände sowie mit der navigatorischen Sicherstellung der Gefechtshandlungen der Fliegerkräfte.
  2. Hauptaufgaben des Steuermannsdienstes sind
    • das Erreichen einer hohen Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Navigation auf den Flugstrecken und eines genauen Anfluges der befohlenen Objekte (Ziele), der Plätze zum Absetzen von Luftlandetruppen und Lasten, der Landeflugplätze sowie der Punkte den Treffens mit zusammenwirkenden Flugzeugen und Schiffen nach Ort und Zeit,
    • das Erreichen einer hohen Treffsicherheit und Wirksamkeit den Bombenwurfs auf Erd- und Seeziele sowie einer maximalen Genauigkeit des Absetzens von Luftlandetruppen und Lasten,
    • das schnelle Suchen von Erd- und Seezielen, das genaue Bestimmen ihrer Koordinaten und die Luftbildaufklärung dieser Ziele,
    • das genaue Heranleiten der Flugzeuge an die befohlenen Luftund Erdziele,
    • die Vervollkommnung der Methoden und Verfahren der Navigation, des Bombenwurfe, des Suchens von Erd- und Seezielen sowie des Absetzens von Luftlandetruppen und Lasten,
    • das Gewährleisten der navigatoriechen Flugsicherheit.
  3. Die erfolgreiche Lösung dieser Aufgaben wird erreicht durch:
    • die tägliche Ausbildung und Erziehung des gesamten Personals auf der Grundlage der Ideen des Marxismus-Leninismus, im Geiste den sozialistischen Patriotismus und des proletarischen Internationalismus, der Waffenbrüderschaft mit den Armeen des Warschauer Vertrages und der grenzenlosen Liebe und Ergebenheit zur sozialistischen Heimat, zur Partei der Arbeiterklasse und der Regierung der DDR sowie die Erziehung zu einem hohen politischen Bewußtsein, zu strenger militärischer Disziplin und zur Bereitschaft, unter allen Bedingungen die befohlenen Aufgaben zu erfüllen,
    • die systematische Vervollkommnung der Ausbildung den fliegenden Personals in der Navigation, im Bombenwurf, im Suchen von Erd- und Seezielen und im Absetzen von Truppen und Lasten sowie die Ausbildung der Besatzungen der Gefechtsstände im Heranleiten der Flugzeuge an die befohlenen Luft- und Erdziele,
    • strenges Einhalten der Regeln der navigatorischen Flugvorbereitung und der Regeln der Flugdurchführung durch das gesamte fliegende Personal,
    • die Organisation und Realisierung einer systematischen Kontrolle der Einsatzbereitschaft der Navigations- und Luftlandeausrüstung, der Bombenbewaffnung und der Apparatur für die Luftaufklärung und das Suchen sowie der Flugsicherungemittel,
    • die Organisation und Realisierung der objektiven Kontrolle der Genauigkeit der Navigation, des Bombenwurfs, des Absetzens von Luftlandetruppen und Lasten sowie des Heranleitens der Flugzeuge an die befohlenen Luft- und Erdziele,
    • die exakte Organisation der navigatorischen Sicherstellung der Gefechtshandlungen der Fliegerkräfte,
    • die Organisation des Zusammenwirkens den Steuermannsdienstes mit anderen Diensten, die sich mit den Fragen der Vorbereitung von Gefechtshandlungen der Fliegerkräfte und ihrer Sicherstellung befassen.
  4. Die Fragen der Theorie und Praxis der Navigation, des Bombenwurfs, des Suchens von verschiedenen Objekten (Zielen), des Absetzen, von Luftlandetruppen und Lasten sowie des Heranleitens der Flugzeuge an Luft- und Erdziele sind in den entsprechenden militärischen Bestimmungen (Anleitungen, Lehrbücher usw.) enthalten.
  5. Die navigatorische Sicherstellung der Gefechtshandlungen der Verbände und Truppenteile ist auf der Grundlage der Weisungen der Kommandeure durch die Obersteuerleute (Steuerleute der Truppenteile) gemeinsam mit dem Stab und dem Fliegeringenieurdienst zu organisieren und durchzuführen.
  6. In den Fliegerkräften der Nationalen Volksarmee wird der Steuermannsdienet geleitet:
    • in den Luftstreitkräften - durch den Hauptsteuermann der Luftstreitkräfte,
    • im Verband - durch den Obersteuermann des Verbandes,
    • im Truppenteil - durch den Steuermann des Truppenteils,
    • in der Einheit - durch den Steuermann der Einheit,
    • in der Kette - durch den Kettenkommandeur,
    • in den Fliegerkräften der anderen Teilstreitkräfte und der Grenztruppen der DDR - durch entsprechende Steuerleute.
  7. Der Hauptsteuermann der Luftstreitkräfte, die Obersteuerleute der Verbände sowie die Steuerleute der Truppenteile und Einheiten sind zugleich Leiter des Steuermannsdienetes der entsprechenden Ebene. (8)
  8. Die Kommandeure der Verbände, Truppenteile und Einheiten leiten die Tätigkeit der ihnen unterstellten Steuerleute.

2. Pflichten der Angehörigen des Steuermannsdienstes

  1. Der Hauptsteuermann und Leiter des Steuermannsdienstes der Luftstreitkräfte leitet den Steuermannsdienst der LSK und in fachlicher Hinsicht die Tätigkeit der Obersteuerleute der Verbände sowie der Steuerleute der selbständigen Truppenteile und Einheiten. Er koordiniert die Handlungen des Steuermannsdienstes der Fliegerkräfte der NVA und der Grenztruppender DDR.
  2. Der Obersteuermann des Verbandes leitet den Steuermannsdienst des Verbandes und in fachlicher Hinsicht die Tätigkeit der Steuerleute der Truppenteile.
    Er ist verantwortlich für die ständige Gefechtsbereitschaft des Verbandes auf dem Gebiet des Steuermannsdienstes, für den Zustand den Steuermannsdienstes entsprechend den Aufgaben der Gefechtsausbildung und den Forderungen der militärischen Bestimmungen sowie für die navigatorische Flugsicherheit.
    Er ist verpflichtet,
    • dem Kommandeur des Verbandes Vorschläge zur Organisation der navigatorischen Sicherstellung der Gefechtshandlungen sowie die Ergebnisse der erforderlichen Steuermannsberechnungen vorzutragen,
    • die navigatorische Ausbildung der Truppenteile, der Steuerleute der Gefechtsstände sowie der Besatzungen der Funkmeßlandesysteme des Verbandes und der Truppenteile zu organisieren,
    • Vorschläge zur Planung der Gefechtshandlungen und zur Ausarbeitung der Pläne der Gefechtsausbildung des Verbandes vorzubereiten und ihre Realisierung auf seinem Fachgebiet sicherzustellen,
    • die Auskunftsangaben und notwendigen Berechnungen für die Handlungen des Verbandes gegen die wahrscheinlichen Objekte (Ziele) rechtzeitig zu ergänzen und zu präzisieren,
    • die Ausbildung des fliegenden Personals im Einsatz der Navigations- und Luftlandeausrüstung, der Bombenbewaffnung, der Apparaturen für die Luftaufklärung und das Suchen sowie der Leit- und Landesysteme zu organisieren,
    • die navigatorische Ausbildung der Besatzung des Gefechtsstandes des Verbandes zu organisieren, die navigatorische Ausbildung der Besatzungen der Gefechtsstände des Verbandes und der Truppenteile zu kontrollieren und persönlich am Heranleiten der Flugzeuge an Erd- und Luftziele teilzunehmen,
    • den Stand der navigatorischen Ausbildung der Kommandeure der Truppenteile und ihrer Stellvertreter sowie der Steuerleute der Truppenteile und der Steuerleute der Einheiten zu kennen und sie methodisch zu schulen,
    • an der Auswahl und an der Entscheidung über den Einsatz der Kader des Steuermannsdienstes des Verbandes teilzunehmen,
    • die objektive Kontrolle der genauen und sicheren Navigation, des treffsicheren und wirksamen Bombenwurfs, des genauen Absetzens von Luftlandetruppen und Lasten sowie des Heranleitens der Flugzeuge an die Luft- und Erdziele zu realisieren,
    • die Versorgung der Truppenteile mit navigatorischen Ausbildungsunterlagen und Auskunftsangaben sicherzustellen sowie die Versorgung mit Flugkarten und Navigationsgeräten zu überwachen,
    • den Zustand der Navigations- und Luftlandeausrüstung, der Bombenbewaffnung sowie der Apparatur für die Luftaufklärung und das Suchen in den Truppenteilen zu kennen und im Kalenderjahr die Funktionstüchtigkeit der Navigationsausrüstung und Bombenbewaffnung von mindestens vier Flugzeugen je Truppenteil zu überprüfen (der Steuermann des selbständigen Truppenteils - vier Flugzeuge je Einheit),
    • Maßnahmen zum Gewährleisten der navigatorischen Flugsicherheit auszuarbeiten und zu realisieren,
    • an der Untersuchung von Orientierungsverlusten und Verletzungen der Flugregeln und des Flugregimes sowie von Fällen des Abwurfs von Bomben auf nicht befohlene Ziele (außerhalb den Schießplatzes) und des Absetzens von Luftlandetruppen und Lasten außerhalb der befohlenen Plätze teilzunehmen und alle Vorkommnisse und die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung und Verhütung dem Kommandeur des Verbandes sowie dem Haupteteuermann zu melden.,
    • Maßnahmen zur Erhöhung der Leistungsklasse des fliegenden Personals und der Steuerleute der Gefechtsstände durchzuführen,
    • den Zeitdienst für das fliegende Personal des Verbandes zu organisieren,
    • die Erfahrungen des Steuermannsdienstes sowie die Erfahrungen im Einsatz der Navigations- und Luftlandeausrüstung, der Bombenbewaffnung sowie der Apparatur für die Luftaufklärung und das Suchen zu verallgemeinern und die positiven Erfahrungen in den Truppenteilen und Einheiten durchzusetzen,
    • eine Arbeitskarte des Raumes der Gefechtshandlungen (Flüge) des Verbandes zu führen,
    • die Qualität der navigatorischen Ausbildung der Truppenteile und Einheiten zur Durchführung von Gefechtshandlungen zu kennen, beim Feststellen von Mängeln in der navigatorischen Vorbereitung des fliegenden Personals Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu treffen und nicht vorbereitete Besatzungen, Einheiten und Truppenteile vom Flug zu sperren,
    • persönlich an den Flügen teilzunehmen,
    • an der Offiziershochschule die navigatorische Ausbildung der Offiziersschüler zu kontrollieren und das Lehrpersonal beim Ausarbeiten und Realisieren der Programme der Boden- und fliegerischen Ausbildung anzuleiten.
  3. Der Steuermann des Truppenteils leitet den Steuermannsdienst des Truppenteile und in fachlicher Hinsicht die Tätigkeit der Steuerleute der Einheiten.
    Er ist verantwortlich für die ständige Gefechtsbereitschaft des Truppenteils auf dem Gebiet des Steuermannsdienstes, den Stand der navigatoriachen Ausbildung des fliegenden Personals des Truppenteile in Übereinstimmung mit den Aufgaben der Gefechtsausbildung und den Forderungen der militärischen Bestimmungen sowie für die navigatorische Flugsicherheit.
    Er ist verpflichtet,
    • bereit zu sein, dem Kommandeur Vorschläge zur Organisation der navigatorischen Sicherstellung der Gefechtshandlungen sowie die Ergebnisse der erforderlichen Steuermannsberechnungen vorzutragen,
    • an der Organisation und Durchführung der Aufgaben des Truppenteils sowie an der Ausarbeitung der Pläne der Gefechtsausbildung und der Ausbildungsprogramme teilzunehmen und ihre Realisierung auf seinem Fachgebiet sicherzustellen,
    • die allgemeine navigatorische Ausbildung der Einheiten sowie der Besatzung des Gefechtsstandes und des Funkmeßlandesysteme des Truppenteils durchzuführen,
    • die Ausbildung des fliegenden Personals den Truppenteils in der Anwendung der Navigations- und Luftlandeausrüstung, der Bombenbewaffnung und der Apparaturen für die Luftaufklärung und das Suchen zu organisieren,
    • die Ausbildung der Besatzungen des Gefechtsstandes und des Funkmeßlandesystems im Heranleiten der Flugzeuge an die befohlenen Luft- und Erdziele, in der Kontrolle der Flugzeuge während der Streckenflüge und in der Führung der Flugzeuge beim Leiten zum Landeflugplatz sowie bei der Höhenaufgabe und beim Landeanflug durchzuführen,
    • den Stand der navigatorischen Ausbildung des leitenden fliegenden Personals der Einheiten zu kennen, dieses Personal auf dem Fachgebiet methodisch zu schulen sowie Unterrichte und Lehrvorführungen in neuen und schwierigen Elementen der navigatorischen Ausbildung durchzuführen,
    • den Stand der navigatorischen Ausbildung jeder Besatzung zu kennen,
    • die Qualität der von den Steuerleuten der Einheiten durchzuführenden navigatorischen Ausbildung zu überprüfen, persönlich Unterricht mit dem fliegenden Personal und den Besatzungen des Gefechtsstandes und des Landesystems durchzuführen und am Heranleiten der Flugzeuge an Luft- und Erdziele teilzunehmen,
    • die objektive Kontrolle der genauen Navigation, des treffsicheren und wirksamen Bombenwurfs, des genauen Absetzens von Luftlandetruppen und Lasten und den Heranleitens der Flugzeuge an Luft- und Erdziele zu realisieren,
    • aufgetretene Fehler des fliegenden Personals sowie der Besatzungen des Gefechtsstandes und der Funkmeßlandesysteme zu analysieren, das Material für die Flugauswertung vorzubereiten und an den Flugauswertungen teilzunehmen,
    • an den Anforderungen für die Flugsicherungemittel mitzuarbeiten,
    • die Versorgung des fliegenden Personals, der Besatzung des Gefechtsstandes und den Funkmeßlandesystems mit navigatorischen Ausbildungsunterlagen und Auskunftsangaben sicherzustellen sowie die Versorgung mit Flugkarten und Navigationsgeräten zu kontrollieren,
    • den Zustand der Navigations- und Luftlandeausrüstung, der Bombenbewaffnung sowie der Apparaturen für die Luftaufklärung und das Suchen zu kennen und im Kalenderjahr die Funktionstüchtigkeit dieser Ausrüstung und Bewaffnung von mindestens vier Flugzeugen je Einheit zu überprüfen (in der selbständigen Einheit - alle Flugzeuge der Einheit),
    • Maßnahmen zum Gewährleisten der navigatorischen Flugsicherheit durchzuführen, Orientierungsverluste, Verletzungen der Flugregeln und des Flugregimes sowie Fälle des Abwurfs von Bomben auf nicht befohlene Ziele (außerhalb des Schießplatzes) und des Absetzens von Luftlandetruppen und Lasten außerhalb der befohlenen Plätze zu untersuchen und alle Vorkommnisse und die erforderlichen Maßnahmen zu Ihrer Beseitigung und Verhütung dem Kommandeur des Truppenteils und dem übergeordneten Steuermann zu melden,
    • Maßnahmen zur Erhöhung der Leistungsklasse des fliegenden Personals, der Steuerleute des Gefechtsstandes und der Landeleiter des Truppenteils durchzuführen,
    • die Qualität der navigatorischen Ausbildung des fliegenden Personals der Einheiten zur Erfüllung der Aufgaben ständig zu kontrollieren,
    • die Durchführung des navigatorischen Trainings des fliegenden Personals an den Trainingsgeräten und in den Flugzeugkabinen zu organisieren und persönlich Trainings mit dem leitenden fliegenden Personal der Einheiten durchzuführen,
    • selbständig die Wetter- und Strahlungslage zu beurteilen und bereit zu sein, dem Kommandeur (in Zusammenarbeit mit dem Leiter der Flugwetterwarte des Truppenteile und dem Offizier chemische Dienste) die zweckmäßigsten Flugstrecken zur Wetteraufklärung und zum Aufklären der Strahlungslage im Raum der Gefechtshandlungen vorzuschlagen,
    • den Zeitdienst für das fliegende Personal zu organisieren und zu realisieren,
    • die Genauigkeit der Navigation, die Treffsicherheit und Wirksamkeit des Bombenwurfs sowie die Genauigkeit des Absetzens der Luftlandetruppen und Lasten und der Luftaufklärung durch den gesamten Personalbestand des Truppenteile zu bewerten,
    • den Einheiten (Besatzungen) die Weisungen des Obersteuermanns (Hauptsteuermanns) zu übermitteln und diese bei Notwendigkeit durch eigene Weisungen entsprechend den konkreten Bedingungen der Gefechtshandlungen zu ergänzen,
    • den Nachweis der Streckenflüge sowie der Ergebnisse des Bombenwurfes, des Absetzens von Luftlandetruppen und Lasten und des Heranleitens an Luft- und Erdziele zu führen,
    • die zur Organisation und Durchführung von Gefechtshandlungen erforderlichen navigatorischen Auskunftsangaben vorzubereiten und rechtzeitig zu präzisieren,
    • die Erfahrungen des Steuermannedienstes sowie die Erfahrungen in der Anwendung der Navigations- und Luftlandeausrüstung, der Bombenbewaffnung und der Apparaturen für die Luftaufklärung und das Suchen zu verallgemeinern und die positiven Erfahrungen in den Einheiten durchzusetzen,
    • die Arbeitskarte für den Raum der Gefechtshandlungen des Truppenteile zu führen,
    • die Qualität der navigatorischen Vorbereitung des fliegenden Personale des Truppenteile zur Durchführung von Gefechtshandlungen zu überprüfen, beim Feststellen von Mängeln in der navigatorischen Vorbereitung des fliegenden Personals Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einzuleiten und nicht vorbereitete Besatzungen und Einheiten vom Flug zu sperren,
    • persönlich an den Flügen teilzunehmen.
  4. Der Steuermann der Einheit ist für die ständige Gefechtsbereitschaft der Einheit auf dem Gebiet des Steuermannsdienstes sowie für den Zustand der navigatorischen Ausbildung des fliegenden Personals der Einheit verantwortlich.
    Er ist verpflichtet,
    • bereit zu sein, dem Kommandeur der Einheit Vorschläge und die Ergebnisse der erforderlichen Steuermannsberechnungen zur Organisation und Durchführung der Aufgaben unter Berücksichtigung der navigatorischen sowie der Wetter- und Kernstrahlungslage vorzutragen,
    • an der Ausbildung der Einheit zu Gefechtshandlungen sowie am Ausarbeiten der Programme für die spezialfachliche Ausbildung teilzunehmen, zu gewährleisten, daß der navigatorische Ausbildungsstand des fliegenden Personals den zu erfüllenden Aufgaben entspricht, und den Nachweis der Streckenflüge sowie der Ergebnisse des Bombenwurfs, des Absetzens von Luftlandetruppen und Lasten und des Heranleitens der Flugzeuge an Luft- und Erdziele zu führen,
    • die navigatorische Ausbildung der Besatzungen durchzuführen und das fliegende Personal der Einheit im Anwenden der Navigations- und Luftlandeausrüstung, der Bombenbewaffnung sowie der Apparatur für die Luftaufklärung und das Suchen auszubilden,
    • die navigatorische Flugvorbereitung des fliegenden Personals zu überprüfen und mit ihm Trainings auf den Trainingsgeräten und in den Flugzeugkabinen durchzuführen,
    • den Stand der navigatorischen Ausbildung des fliegenden Personals zu kennen und Maßnahmen zum Vervollkommnen des navigatorischen Ausbildungsstandes sowie zum Erhöhen der Leistungsklasse des fliegenden Personals der Einheit durchzuführen,
    • dem fliegenden Personal die Weisungen des Steuermanns des Truppenteile zu übermitteln und zu erläutern,
    • die vom fliegenden Personal bei der Erfüllung der Aufgaben zugelassenen Fehler zu analysieren, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung und Verhütung einzuleiten und Material für den Steuermann des Truppenteils und für den Kommandeur der Einheit zur Auswertung der Flüge vorzubereiten,
    • mindestens einmal in drei Monaten in den Flugzeugen der Einheit den Zustand der Navigations- und Luftlandeausrüstung, der Bombenbewaffnung sowie der Apparatur für die Luftaufklärung und das Suchen zu kontrollieren,
    • die Versorgung des fliegenden Personals der Einheit mit navigatorischen Ausbildungsunterlagen und Auskunftsangaben sicherzustellen und die Versorgung mit Flugkarten und Steuermannsgerät zu überwachen,
    • Maßnahmen zum Verhindern von Orientierungsverluaten und Verletzungen der Flugregeln und des Flugregimes sowie von Fällen des Abwurfs von Bomben auf nicht befohlene Ziele (außerhalb des Schießplatzes) und des Absetzens von Luftlandetruppen und Lasten außerhalb befohlener Plätze zu realisieren und alle Vorkommnisse auf dem Fachgebiet dem Kommandeur der Einheit und dem Steuermann des Truppenteils zu melden,
    • den Zeitdienst für das fliegende Personal der Einheit zu organisieren und zu realisieren,
    • die Erfahrungen der navigatorischen Ausbildung des fliegenden Personals der Einheit sowie die Erfahrungen bei der Anwendung der Navigations- und Luftlandeausrüstung, der Bombenbewaffnung sowie der Apparatur für die Luftaufklärung und das Suchen zu verallgemeinern und positive Erfahrungen durchzusetzen,
    • Maßnahmen zum Beseitigen von Mängeln in der navigatorischen Vorbereitung des fliegenden Personals zur Erfüllung der Gefechtsaufgabe (der Flüge) einzuleiten und über alle Mängel in der navigatorischen Flugvorbereitung des fliegenden Personale dem Kommandeur der Einheit sowie dem Steuermann des Truppenteils Meldung zu erstatten,
    • persönlich an den Flügen teilzunehmen.
  5. Der Kettenkommandeur ist für die ständige Gefechtsbereitschaft der Kette auf dem Gebiet des Steuermannadienstes sowie für den Stand der navigatorischen Vorbereitung der Besatzungen der Kette in Übereinstimmung mit den Aufgaben der Gefechtsausbildung verantwortlich.
    Er ist verpflichtet,
    • die navigatorische Ausbildung der Besatzungen durchzuführen und das fliegende Personal der Kette in der Anwendung der Navigations- und Luftlandeausrüstung, der Bombenbewaffnung sowie der Apparatur für die Luftaufklärung und das Suchen auszubilden,
    • den Stand der navigatorischen Ausbildung des fliegenden Personals der Kette zu kennen und Maßnahmen zu dessen Vervollkommnung durchzuführen,
    • die von den Besatzungen bei der Erfüllung der Flüge zugelassenen Fehler zu analysieren und das Material für die Auswertung der Flüge vorzubereiten,
    • das Vorhandensein und den Zustand des Steuermannsgerätes und der Flugkarten des fliegenden Personals der Kette zu kontrollieren,
    • Maßnahmen zum Verhindern von Orientierungsverlusten und Verletzungen des Flugregimes sowie von Fällen des Abwurfs von Bomben auf nicht befohlene Ziele (außerhalb des Schießplatzes) und des Absetzen von Luftlandetruppen und Lasten außerhalb befohlener Plätze zu treffen.
  6. Die Dienstpflichten der Steuerleute der Gefechtsstände sind in der DV 101/0/001 und der DV-325/1 (neu: DV 109/0/001) festgelegt.
    Die Dienstpflichten der Steuerleute vom Dienst sind in der DV 101/0/001 festgelegt.
  7. Die Flugzeugführer und Steuerleute, die zur Besatzung mehrsitziger Flugzeuge gehören, sowie die Flugzeugführer einsitziger Flugzeuge sind verpflichtet,
    • ihre navigatorischen Kenntnisse ständig zu vervollkommnen,
    • den grundsätzlichen Aufbau der Navigations- und Luftlandeausrüstung, der Bombenbewaffnung sowie der Apparatur für die Luftaufklärung und das Suchen zu kennen, diese vollständig zu beherrschen und unter den konkreten Bedingungen bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben anzuwenden,
    • sich gründlich und rechtzeitig auf den Flug vorzubereiten,
    • das Flugzeug genau auf der befohlenen Flugetrecke zu führen, das befohlene Flugregime genau einzuhalten und die Orientierung während den Fluges ständig zu halten,
    • den Zielanflug nach Ort und Zeit zu beherrschen, die befohlenen Ziele treffsicher zu vernichten, die Luftlandetruppen und Lasten genau nach Ort und Zeit abzusetzen und die Koordinaten der Ziele (Objekte) richtig zu bestimmen,
    • die Kommandos der Leitstellen exakt auszuführen,
    • die taktische, navigatorische, Wetter- und Kernstrahlungslage zu beurteilen und begründete Entschlüsse zur selbständigen Erfüllung von Aufgaben in Übereinstimmung mit der entstandenen Lage zu fassen,
    • während des Fluges den tatsächlichen Kraftstoffvorrat im Flugzeug und die Restflugzeit zu kontrollieren,
    • den befohlenen Flugplatz (Landeplatz) genau anzufliegen und das Manöver zur Höhenaufgabe und zum Landeanflug richtig aufzubauen,
    • die Anzeigegenauigkeit der Bord- und persönlichen Uhren zu kontrollieren,
    • die Bestimmungen über die navigatorische Flugsicherheit zu kennen und genau einzuhalten.

      Die Flugzeugführer und Steuerleute tragen die Verantwortung für die Qualität ihrer persönlichen navigatorischen Vorbereitung zu den Gefechtshandlungen (Flügen) und für die erfolgreiche Erfüllung der befohlenen Aufgabe.
  8. Beim Flug in einem mehrsitzigen Flugzeug muß der Steuermann alle Werte zum Bestimmen des Flugregimes berechnen. Der Flugzeugführer (Besatzungskommandeur) ist verpflichtet, dieses Flugregime genau einzuhalten und die allgemeine Orientierung zu halten.
    Der zweite Flugzeugführer erfüllt seine Pflichten, wie die gesamte Besatzung, unter Leitung des Besatzungskommandeurs.
  9. Der Besatzung ist unter allen Bedingungen ausreichend Zeit für die Flugvorbereitung zur Verfügung zu stellen. Es ist verboten, eine Besatzung, die nicht zur Erfüllung der gestellten Aufgabe vorbereitet ist, zum Flug zuzulassen.