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Dienstvorschriften

A 111/1/304 - Mi-2 Betrieb und Steuertechnik

1. Einsatzmöglichkeiten

Der Hubschrauber Mi-2 mit zwei Triebwerken GTD-350 ist bestimmt zum Transport von Personen und Lasten, zum Transport von Außenlasten, zum Transport liegender und sitzender Geschädigter mit begleitendem medizinischem Betreuer, zur Durchführung von Verbindungsflügen und von Rettungsarbeiten in schwer zugänglichem Gelände und über Gewässern durch Aufnehmen der zu rettenden Personen mit Hilfe der Elektrowinde, zum Absetzen von Fallechirmspringern sowie zum Bekämpfen von Erdzielen mit der Bordbewaffnung.

Der Hubschrauber Mi-2 mit Doppelsteuerung kann eingesetzt werden zur Ausbildung von Offiziersschülern der Offiziershochschule der LSK/LV in der Steuertechnik unter einfachen und schwierigen Wetterbedingungen am Tage und in der Nacht sowie in den Elementen des Gefechtseinsatzes.

In Abhängigkeit von den zu lösenden Aufgaben der Einheiten setzt sich die Besatzung des Hubschraubers zusammen aus:

  • in der Variante mit Einzelsteuerung
    • einem Hubschrauberführer,
    • einem Hubschrauberführer und einem Bordtechniker (einem Operateur),
    • einem Hubschrauberführer und einem Steuermann,
    • einem Hubschrauberführer, einem Steuermann und einem Bordtechniker (einem Operateur);
  • in der Variante mit Doppelsteuerung (Mi-2U)
    • wie in der Variante mit Einzelsteuerung,
    • einem Fluglehrer und einem Flugschüler,
    • einem ersten und einem zweiten Hubschrauberführer,
    • einem ersten und einem zweiten Hubschrauberführer und einem Bordtechniker (einem Operateur);
  • in der Variante mit Doppelsteuerung - für die Arbeit mit der Elektrowinde
    • einem Fluglehrer, einem Flugschüler und einem Bordtechniker (einem Operateur),
    • einem ersten und einem zweiten Hubschrauberführer und einem Bordtechniker (einem Operateur).

Anmerkung: Der Operateur gehört nicht zur strukturmäßigen Besatzung. Als Operateur wird ein Angehöriger des ingenieurtechnischen Personals vom Kommandeur der Einheit befohlen.

Zulässige Betriebswerte

2.1. Masse und Lastigkeit

  • Maximale Starmasse: 3700 kg
  • Normale Startmasse: 3550 kg
  • Zulässige Masse der Zuladung im Laderaum:700 kg
  • Zulässige Anzahl der zu transportierenden Personen:8 (Gesamtmasse nicht mehr als 800 kg)
  • Zulässige Masse an der Außenaufhängung
    • mit einfacher Steuerung 800 kg
    • mit Doppelsteuerung 700 kg
      Anmerkung: Gehört ein Bordtechniker zur Besatzung, ist die Zuladung bzw. der Kraftstoffvorrat um 90 kg bzw. die Anzahl der zu transportierenden Personen auf 7 zu verringern.
  • Maximale Masse der Lasten, die mit der Elektrowinde aufgenommen worden kann:120 kgVeränderung der Schwerpunktlage des Hubschraubers Mi-2 mit Einzelsteuerung in Abhängigkeit vom Kraftstoffvorrat
  • Veränderung der Schwerpunktlage des Hubschraubers Mi-2 mit Doppelsteuerung in Abhängigkeit vom Kraftstoffvorrat Zulässige Schwerpunktlage des Hubschraubers (Der Bereich der Veränderung der Schwerpunktlage des Hubschraubers in Abhängigkeit vom Kraftstoffvorrat für die festgelegten Beladevarianten wird auf den Bildern 2/1 und 2/2 gezeigt. Veränderung der Schwerpunktlage des Hubschraubers Mi-2 mit Einzsleteuerung in Abhängigkeit vom Kraftstoffvorrat. 1 - Transportvariante mit 7 Personen (Aufklärer); 2 - Überführungsvariante mit 2 Zusatzbehältern; 3 - Transportvariante mit einer Ladung von 610 kg (3a - Last an der vorderen Markierung, 3b - Last an der mittleren Markierung, 3c - Last an der hinteren Markierung); 4 - mit einer Last von 710 kg an der Außenaufhängung; 5 - Sanitätsvariante mit 4 liegenden Geschädigten und einem medizinischen Betreuer; 6 - Rettungsvariante (Standschwebe mit einer Last von 120 kg an der Elektrowinde); I - äußerste vordere Schwerpunktlage: = +1B5 mm; II - äußerste hintere Schwerpunktlage im Flug: = -10 mm; III - äußerste hintere Schwerpunktlage in der Standschwebe: = -55 mm)
    • a) vorn: 185 mm vor der Tragschraubenachse 
    • b) hinten:
      • im Horizontalflug: 10 mm hinter der Tragschraubenachse
      • in der Standschwebe beim Aufnehmen von Personen und Lasten mit der Elektrowinde und beim Flug in Bodennähe mit geringer Geschwindigkeit: 55 mm hinter der Tragschraubenachse

2.2 Flugdaten

Das Anlassen und Abstellen der Triebwerke sowie der Start und die Landung des Hubschraubers sind bei den in der Tabelle 2/1 angeführten Windgeschwindigkeiten und -richtungen gestattet.

Tabelle 2/1: Zulässige Windgeschwindigkeiten
Windrichtung Zulässige Windgeschwindigkeit [m/s]
  Beim Anlassen und Abstellen der TW Beim Starten und Landen
von vorn 15 15
(auf 12 geändert mit Befehl 71/83 des Chef LSK/LV)
von links 5 7
von rechts 5 7
von hinten 5 beim Abstellen
0 beim Anlassen 
5*

*bei äußerster vorderer Schwerpunktlage ist beim Start und bei der Landung ein Rückenwind bis zu 3 m/s zulässig.

Das Rollen ist bei Windgeschwindigkeiten bis 12 m/s zulässig (bei Windgeschwindigkeiten von 12 ... 15 m/s ist der Hubschrauber anstelle des Rollens zum Start und vom Start zu überfliegen oder zu schleppen).

Standschweben in Flöhen über 10 m sind nur bei taktischer Notwendigkeit durchzuführen. Die maximale Winkelgeschwindigkeit in der Standschwebe beträgt 20 °/s.

Drehungen des Hubschraubers in der Standschwebe in Bodennähe sind bei folgenden Bedingungen zulässig:

  • um 360° bei Windgeschwindigkeiten bis zu 5 m/s,
  • um 90° bei Windgeschwindigkeiten bis zu 7 m/s.

Bei Windgeschwindigkeiten von 7...15 m/s ist die Standschwebe nur gegen den Wind durchzuführen.

Der Steigflug ist mit den in Tabelle 2/2 angeführten Geschwindigkeiten gestattet.

Tabelle 2/2: Steigfluggeschwindigkeiten
Flughöhe [m] Maximal zulässige Steigfluggeschwindigkeit nach Gerät [km/h] Minimal zulässige Steigfluggeschwindigkeit nach Gerät [km/h]
in Bodennähe 175 60
1000 175 60
2000 140 60
3000 90 70
4000 90 70

Die maximale Flughöhe beträgt:

  • bei maximaler Startmasse: 3000m
  • bei normaler Startmasse: 4000m.

Der Horizontalflug ist mit den in nachfolgender Tabelle angeführten Geschwindigkeiten gestattet.

Tabelle 2/3: Horizontalfluggeschwindigkeiten
Flughöhe [m] Maximal zulässige Fluggeschwindigkeit nach Gerät [km/h]  Minimal zulässige Fluggeschwindigkeit nach Gerät [km/h] 
  normale Startmasse maximale Startmasse normale Startmasse maximale Startmasse
in Bodennähe 180 180 0 0...40
500 180 180 40 40
1000 180 180 40 50
1500 180 160 40 60
2000 160 140 40 60
3000 120 110 60 70
4000 90 - 70 -

Bei Flügen mit maximaler Startmasse darf eine Reisegschwindigkeit von vG von 170 km/h nicht überschritten werden.

Der Gleitflug mit arbeitenden Triebwerken und der Gleitflug mit Autorotation der Tragschraube sind mit den in Tabelle 2/4 angeführten Geschwindigkeiten gestattet.

Tabelle 2/4: Gleitfluggeschwindigkeiten
 Flughöhe [m] Maximal zulässige Gleitfluggeschwindigkeit nach Gerät [km/h]
Minimal zulässige Gleitfluggeschwindigkeit nach Gerät [km/h]
4000 90 70
3000 90 70
2000 140 60
1000 175 60
500 und darunter
175 50

Flüge in Höhen unter 10 m sind mit Gerätegeschwindigkeiten bis 20 km/h durchzuführen.

Flüge in geringer Höhe über stark durchschnittenem Gelände (Senken, Schluchten, Abhänge) sind in Höhen von mindestens 20 m über dem Geländerelief mit einer Gerätegeschwindigkeit von mindestens 50 km/h durchzuführen.
Die Maximalgeschwindigkeit beim Fliegen mit Außenlast hängt ab vom Verhalten der Außenlast und darf VG= 150 km/h nicht überschreiten.

Flüge zum Erreichen der maximalen Flugweite sind durchzuführen:

  • bei ruhiger Luft - mit Maximalgeschwindigkeit,
  • bei turbulenter Luft - mit einer geringeren Geschwindigkeit, die gewährleistet, daß die Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht überschritten werden (10 ... 15 km/h unter Vmax).

Vollkurven und Kurven sind mit maximal 30° Schräglage zu fliegen.

2.3 Triebwerke und Hauptgetriebe

Die maximalen Betriebswerte der Triebwerke sind abhängig von der Flughöhe und der Außenlufttemperatur am Boden und dürfen im Flug die Werte der Tabelle 2/5 nicht überschreiten. Die Tragschraubendrehzahl wird bei voll aufgedrehtem Drehgas in allen Höhen von 0 ... 4 000 m automatisch im Bereich von 78...84% gehalten. Beim Start, in der Standschwebe, bei Drehungen in Bodennähe sowie bei Seiten- und Rückenwind darf die Gastemperatur der Triebwerke 970°C nicht überschreiten.

Anmerkungen:

  • Beim überprüfen der Beschleuniggngszeit darf die kurzzeitige Erhöhung der Gastemperatur 990 °C nicht überschreiten.
  • Die höchstzulässige Gastemperatur beim Anlassen des Triebwerks darf die Werte des Diagramms des Bildes 3/3 nicht überschreiten.
  • Die Entnahme von Heißluft für die Anlagen des Hubschraubers ist bei Temperaturen unter +15 °C gestattet.
  • Bei Übergangsflugzuständen ist ein kurzzeitiges (bis 30 s) Ansteigen der Tragschraubendrehzahl bis 86 % und ein kurzzeitiges (bis 15 s) Abfallen derselben bis 76 % zulässig (bei voll nach rechts gedrehtem Drehgas).
  • Bei Flügen mit Leerlaufleistung der Triebwerke ist ein kurzzeitiges (bis 5 s) Ansteigen der Tragschraubendrohzahl bis 92 % zulässig.
  • Die minimale Zeit bis zum wiederholten Einnehmen der Start- oder Nennleistung nach ununterbrochener Arbeit der Triebwerke mit diesen Leistungsstufen im Verlauf der zulässigen Zeit beträgt 5 min. Die Gesamtzeit der ununterbrochenen Arbeit mit diesen Leistungsstufen darf 66 min nicht überschreiten. (Die Leistungsstufe der Triebwerke wird anhand des Triebwerks mit der größeren Drehzahl der Verdichterturbine bestimmt.)
  • Die Gesamtzeit der Arbeit des Getriebes mit 1 arbeitenden Triebwerk darf 10 % seiner Gesamtlaufzeit nicht überschreiten (5 % der Gesamtlaufzeit für jedes Triebwerk).
  • Die Arbeit des Hauptgetriebes WR-2 mit 1 Triebwerk (das 2. Triebwerk ist abgestellt oder läuft in einer Leistungsstufe nahe Leerlauf) ist auf ein Minimum zu beschränken. Die Betriebszeit des Hauptgetriebes WR-2 in der Betriebsart FREILAUF ist in seinem Attest exakt nachzuweisen.
  • Die zulässigen Differenzen in der Drehzahl der Verdichterturbinen betragen:
    Differenzen der Verdichterturbinendrehzahl der Mi-2
     Startleistung Nennleistung Reiseleistung
    bei Triebwerken gleicher Serie 3% 2% 2%
    bei Triebwerken unterschiedlicher Serie 3% 3% 4%
Tabelle 2/5: Leistungsstufen und Triebwerksparameter
Leistungsstufe Höchstzulässige Drehzahl der Verdichter-Turbine (%) in Abhängigkeit von der Außentemperatur am Boden (°C)(0...1000m) max. Gastemperatur vor der Verdichter-Turbine Schmierstoff-Temperatur und -Druck max.Zeit der ununterbrochenen Arbeit (min) max. Gesamtsoll-Betriebszeit (%)
Triebwerk Hauptgetriebe
-60...-40 -40...-15 -15...+60 Temperatur am Ausgang (°C) Druck (kp/cm2) Temperatur (°C) Druck (kp/cm2)
Startleistung 97 97 97 970 30...150 3±0.5 30...90 2...8 6 5
Nennleistung 86 87 90 920 günstigste <140 3±0.5 güntigste 80 2...8 60 40
Reiseleistung I 82 85 87.5 890 min.80 3±0.5 min. zum Übergang zu einer Leistungs- stufe > Leerlauf: 5 2...8 unbegrenzt unbegrenzt
Reiseleistung II 78 81 84.5 800 3±0.5   2...8 unbegrenzt unbegrenzt
Leerlauf 57±3 790 beim Anlassen >-40 >1.5
beim Anlassen >-25 >1.2 20 unbegrenzt

2.4 Startergenerator STG-3

Mit dem Startergenerator STG-3 sind nur 5 aufeinanderfolgende Anlaßvorgänge mit Pausen von 3 min zwischen den Anlaßvorgängen bzw. 2 Anlaßvorgänge ohne Pause gestattet.

Nach 5 Anlaßvorgängen mit dem Startergenerator STG-3 ist dieser vollständig abzukühlen.

Vor dem Anlassen der Triebwerke ist die Funkstation auszuschalten.

2.5 Gefälle der Start- und Landeplätze

Die maximalen Werte des Gefälles der Start- und Landeplätze für den Hubschrauber dürfen die in der Tabelle 2/6 angeführten Werte nicht überschreiten.

Zulässiges Gefälle der Landeplätze
Lage des Hubschraubers Gefälle für Start/ Landung ohne Abstellen der TW nach Landung Gefälle für Start/ Landung mit Abstellen der TW nach Landung
Bug zum Hang <=3°
links zum Hang <=3°
rechts zum Hang <=3°
Heck zum Hang <=3°

2.6 Flüge unter schwierigen Wetterbedingungen

Der Steigflug ist mit einer Gerätegeschwindigkeit von 150 km/h und einer Vertikalgeschwindigkeit von 2 ... 3 m/s durchzuführen.

Beim Horizontalflug sind die in Tabelle 2/7 angeführten Geschwindigkeiten einzuhalten. Die maximale Flughöhe beträgt 2500 m.

Kurven und Vollkurven sind mit Schräglagen bis zu 15° zu fliegen.

Vom Steigflug zum Gleitflug mit laufenden Triebwerken und vom Gleitflug zum Steigflug ist mit vorherigem Einnehmen des Horizontalflugzustandes überzugehen. Der Gleitflug mit laufenden Triebwerken ist bis zu einer Höhe von 2000 m mit einer Gerätegeschwindigkeit von 110 ... 120 km/h und ab 2000 m und niedriger mit einer Gerätegeschwindigkeit von 110 ... 150 km/h durchzuführen.

Flüge bei Vereisungsgefahr sind bei Außenlufttemperaturen bis -6°C gestattet.

Geschwindigkeiten bei Flügen in den Wolken
Flughöhe (m) max. zulässige Geschwindigkeit min. zulässige Geschwindigkeit
0...1000 180 100
1000...2000 150 100
>2000 120 100

2.7 Außenlufttemperaturen

Bei niedrigen Außenlufttemperaturen sind die Triebwerkaggregate vor dem Anlassen mit Vorwärmgeräten vorzuwärmen.

Vorzuwärmen sind:

  • das Hauptgetriebe bei t=-25 °C und darunter,
  • die Triebwerke bei t=-40 C und darunter.