Dienstvorschriften

DV 010/0/005
Uniformarten und ihre Trageweise- Bekleidungsvorschrift (1990)

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Allgemeine Grundsätze

  1. Die Armeeangehörigen haben die für sie festgelegte Uniform zu tragen.
  2. Offiziershörer tragen die Uniform, die für sie zum Zeitpunkt der Zuversetzung an die militärische Lehreinrichtung festgelegt war.
  3. Gefreite/ Obermatrosen in der Ausbildung zum Unteroffizier (nachfolgend Gefr. i. d. Ausb. z. Uffz.), Fähnrichschüler (nachfolgend Fä.-Schüler) und Offiziersschüler (nachfolgend Offz.-Schüler) haben die Uniform der Teilstreitkraft der NVA zu tragen, zu der die militärische Lehreinrichtung gehört. Teilnehmer an Lehrgängen tragen weiterhin die Uniform wie vor Beginn des Lehrganges.
    1. Die Bekleidung und Ausrüstung (B/A) muß in Form und Ausführung den gültigen Herstellungsvorschriften entsprechen. Die Pflege, die Sauberkeit und die Einsatzbereitschaft der B/A sind von den Armeeangehörigen ständig zu gewährleisten und von den Vorgesetzten zu kontrollieren.
    2. Dienstgradabzeichen, Dienstlaufbahnabzeichen und Abzeichen für Sonderausbildung sind an den dafür vorgeschriebenen Stellen der Uniform sachgemäß anzubringen.
    1. Im Einsatz ist die B/A gemäß den Festlegungen im K 063/3/001 Bekleidung und Ausrüstung, Normen (Gefechtskomplekt), mitzuführen.
    2. Die Stellvertreter des Ministers und die dem Minister direkt unterstellten Chefs haben Festlegungen über die Art und Weise der Mitführung und Trageweise der individuellen Bewaffnung und Ausrüstung sowie über die Packordnung des Sturmgepäcks, Marschgepäcks oder Marschkoffers für ihre Bereiche zu treffen.
  4. Reservisten der NVA, die Uniformen in ihrem Besitz haben, sind berechtigt, zu den in der Reservistenordnung festgelegten Anlässen die Uniform zu tragen.
    1. Zu protokollarischen Anlässen und Ehrungen ist die Uniformart gemäß den Festlegungen in der Protokoll- und Ehrungsordnung festzulegen.
    2. Der Stadtkommandant der Hauptstadt der DDR, Berlin, ist berechtigt, die Trageweise der Uniformen der Ehrenkompanien und der anderen eingesetzten Kräfte zur Erfüllung von Repräsentationsaufgaben auf der Grundlage der dazu vom Minister für Nationale Verteidigung bestätigten Ordnung festzulegen.
  5. Die Sportbekleidung ist gemäß den Festlegungen in der DV 010/0/002 Militärische Körperertüchtigung zu tragen.